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Altersstaffel bei Urlaubsansprüchen altersdiskriminierend!

Bundesarbeitsgericht muss entscheiden

Hannover, 20.01.2011:.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 18.01.2011 eine Staffelung von Urlaubsansprüchen nach dem Lebensalter für diskriminierend erkannt.

Gegenstand des Verfahrens war der Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, der den jährlichen Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter dergestalt staffelt, dass jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weniger Urlaub zusteht. Das LAG Düsseldorf hat darin eine nach dem Alter unterscheidende Regelung gesehen, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht gerechtfertigt ist. Dem Tarifvertrag fehle es an einem legitimen Ziel für die Ungleichbehandlung.

In der Folge steht jüngeren Beschäftigten wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung der tarifvertraglich festgelegte Höchstanspruch zu. Die Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.

Das Verfahren ist zur Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Sollte sich das BAG der Argumentation des LAG Düsseldorf anschließen, dürfte auch die Regelung des § 26 Abs. 1 TV-L, die ebenfalls eine Staffelung nach Lebensalter beinhaltet, altersdiskriminierend sein. Dann hätte jeder Beschäftigte unabhängig von seinem Lebensalter einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche.

Vorsorglich und unter Vorbehalt der Entscheidung des BAG sollten bereits jetzt alle Tarifbeschäftigten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch von 30 Urlaubstagen geltend machen. Ein entsprechendes Musterschreiben findet sich auf der Internetseite der GdP www.gdp-niedersachsen.de unter Service.

Im Übrigen würde unter den genannten Voraussetzungen vieles dafür sprechen, dass auch die beamtenrechtliche Regelung altersdiskriminierend ist. Hier muss eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung stattfinden.

Musterschreiben zur Info 06 - 2011.doc
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