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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz

Anhörung im Landtag

Hannover, 10.03.2011:.

Am heutigen Tag hatte die GdP über den DGB die Möglichkeit, zum vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Beamtenversorgungsgesetzes Stellung zu nehmen. Kritisiert wurden dabei insbesondere die Grundsatzentscheidung der Anhebung der Pensionsaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr und die daraus resultierenden Auswirkungen.

Die Vertreter der GdP hoben deutlich hervor, dass die besondere Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst zwar nicht über das 62. Lebensjahr hinaus angehoben wurde, aber dennoch die alte Grenze des 60. Lebensjahres weiter ihre Berechtigung hat und wieder eingeführt werden muss. Zwar können nach den Vorgaben des Gesetzentwurfes auch Polizeibeamtinnen und Beamte auf Antrag bereits mit 60 in den Ruhestand gehen, allerdings nur unter Inkaufnahme des finanziellen Abschlags in Höhe von 3,6% pro Jahr.

Für alle Betroffenen problematisch ist die Festsetzung des maximalen Versorgungsabschlages bei 25,2%. Damit wird die Möglichkeit, eher aus dem Dienst auszuscheiden (Antragsaltersgrenze 60 für alle), für die meisten Beamtinnen und Beamten tatsächlich nicht zu finanzieren sein.

Die vorgesehene Altersteilzeitregelung, die ein Blockmodell grundsätzlich nicht mehr zulässt, wird ebenfalls für die meisten finanziell uninteressant sein. Völlig unverständlich ist, dass der Polizeivollzug grundsätzlich von dieser Möglichkeit ausgenommen ist.

Wesentliche Forderung in der Anhörung war auch die Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage, die seit dem 01.01.2011 generell entfallen ist.

Die Regelung der Beamtenversorgung ist erforderlich geworden, da nach der Föderalismusreform die Zuständigkeit für das Beamten- und das Versorgungsgesetz den Ländern obliegt und Niedersachsen nunmehr endlich ein eigenes Versorgungsgesetz einführen muss.
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