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GdP und Hauptpersonalrat erreichen die Anrechnung von Bereitschaftszeiten auch für Verwaltungsbeamte/-innen und Tarifbeschäftigte!

Hannover, 09.05.2011:.

Der Erlass vom 21.02.2011, der eine 50%ige Berücksichtigung der bislang noch nicht angerechneten Bereit-schaftszeiten regelt, gilt nunmehr auch für die eingesetzten Verwaltungsbeamtinnen und –beamten sowie die Tarifbeschäftigten. Damit wird die Ungerechtigkeit in der Vergütung des Castor-Transportes 2010 beseitigt.

Die GdP hat das LPPBK bereits am 23.02.2011 angeschrieben und zur Korrektur des Erlasses vom 21.02.2011 aufgefordert, da eine Ungleichbehandlung bei der Anrechnung von Arbeitszeiten einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung deutlich widerspricht.

Mit Erlass vom 21.02.2011 hatte das Niedersächsische Innenministerium geregelt, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Hälfte der noch nicht berücksichtigten Bereitschaftsstunden für eine Vergütung in Freizeit angerechnet werden können. Diese Regelung war jedoch auf den Polizeivollzug beschränkt.

Nach Auffassung der GdP sind CASTOR-Einsätze ein gesamtpolizeilicher Erfolg, zu dessen Gelingen maßgeblich auch die eingesetzten Verwaltungsbeamten/-innen und die Tarifbeschäftigten beigetragen haben. Diese müssen für die besonderen Belastungen während dieser geschlossenen Einsätze selbstverständlich auch an der zusätzlichen Vergütung partizipieren.

Unabhängig von dieser Sonderregelung, die sich nur auf die CASTOR-Transporte bezieht, fühlt die GdP sich an die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25.01.2011 gebunden, das entschieden hat, dass alle in solchen Einsätzen geleisteten Bereitschaftszeiten 1:1 zu vergüten sind. In einer Musterklagevereinbarung aus dem Jahre 2007 hat sich das Land Niedersachsen verpflichtet, das Ergebnis eines obergerichtlichen Urteils (OVG) auf alle betroffenen Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen zu übertragen.

Die GdP Niedersachsen, die den Musterprozess von Anfang an durch ihre Juristin verantwortlich geführt hat, geht davon aus, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen entscheiden wird.
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