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GdP gibt Rechtsgutachten in Auftrag:

Urteile des BVerwG zur Gewährung einer Verwendungszulage auf die Polizei Niedersachsen anwendbar?

Hannover.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Urteilen (BVerwG 2 C 30.09, 2 C 27.10, 2 C 48.10) entschieden, dass einem/er Beamten/-in, dem/der die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Dienstpostens vertretungsweise übertragen werden, eine Zulage auch dann zu gewähren ist, wenn die Übertragung auf Dauer angelegt ist. Da auch in der niedersächsischen Polizei zahlreiche Kolleginnen und Kollegen höherwertige Aufgaben wahrnehmen, stellt sich die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Entscheidungen.

Eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes wird auch in Niedersachsen auf der Grundlage des § 46 BBesG (in der am 31.08.2006 gültigen Fassung) gezahlt, da das Land von seiner Regelungskompetenz nach der Föderalismusreform noch nicht Gebrauch gemacht hat. Voraussetzung für die Gewährung der Zulage sind die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes, die vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung, die ununterbrochen 18 Monate erfolgt sein muss und die Erfüllung der laufbahnrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen.

Erste rechtliche Überprüfungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass die Entscheidungen des BVerwG keine Auswirkungen auf die niedersächsische Polizei haben, da die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierfür muss für den konkreten Dienstposten eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehen, die tatsächlich vakant ist. Das ist im Bereich der Polizei nicht der Fall, da alle zur Verfügung stehenden Planstellen durch Beförderungen vergeben werden. Die haushaltstechnischen Voraussetzungen für eine Zulage gemäß § 46 BBesG werden in Niedersachsen erst durch Schließung der Scheren im Bereich A 12 und A 13 gegeben sein. Erst wenn dann solche mit Stellen hinterlegten Dienstposten nicht übertragen, sondern länger als 18 Monate vertretungsweise besetzt werden, sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG erfüllt.

Um dieses Ergebnis für alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen rechtlich abzusichern, hat die GdP Niedersachsen ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Über den Inhalt dieses Gutachtens wird dann sofort informiert werden. Bis dahin bittet die GdP Niedersachsen, von der Stellung von Rechtsschutzanträgen abzusehen.

Damit die bestehende Ungerechtigkeit, dass höherwertige Tätigkeit nicht entsprechend besoldet wird, endlich abgebaut wird, hält die GdP Niedersachsen an ihrer politischen Forderung fest, umgehend die Differenz zwischen Planstellen und Dienstposten auszugleichen.

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