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Tarifbeschäftigte mit wöchentlicher Arbeitszeit von 38,5 Stunden sollten Zeitzuschläge überprüfen!

Hannover:.

Vermehrt sind in letzter Zeit Fälle aufgetreten, in denen die Zeitzuschläge von Tarifbeschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden falsch berechnet worden sind. Die GdP rät allen Beschäftigten, die unter die verkürzte Wochenarbeitszeit fallen, ihre Entgeltabrechnungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu beanstanden.

Nach der Tarifeinigung zum TV-L 2006 ist die Wochenarbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L auf 39,8 Stunden/Woche für das Land Niedersachsen festgelegt worden. Davon ausgenommen sind Schichtdienstleistende die ständig Schichtdienst leisten (Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst) und Beschäftigte in Kfz-Werkstätten. Für diese Beschäftigten ist die Wochenarbeitszeit auf 38,5 Std. festgeschrieben. Aufgrund dieser Regelung werden Zeitzuschläge für Nachtarbeit bzw. Feiertagsarbeit etc. auf der Basis von 38,5 Std. und nach § 8 Abs. 1 jeweils nach der entsprechenden Entgeltgruppe der Stufe 3 berechnet.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel am Beispiel der EG 6 – Entgelttabelle 01. April 2011:

Wöchentliche Arbeitszeit * 4,348 (§ 24 Abs. 3 Satz 3) = Faktor
38,5 * 4,348 = 167,398
Monatliches Entgelt (Stufe 3) / Faktor = Stundenlohn
2285,27 € / 167,398 = 13,65 €

EG 5EG 6EG 8
Nachtarbeit20%2,62 €2,73 €2,96 €
Sonntagsarbeit25%3,27 €3,41 €3,71 €
Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich
135%17,66 €18,43 €20,01 €
Feiertagsarbeit mit
Freizeitausgleich
35%4,58 €4,78 €5,19 €

Wir empfehlen allen Beschäftigten ihre Entgeltabrechnungen dahingehend zu prüfen. Sollten sich Abweichungen ergeben, sollte ein Antrag auf eine korrekte Berechnung der Zuschläge unter Berücksichtigung des § 37 TV-L (Ausschlussfrist) bei der Bezügestelle gestellt werden.
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