Tarifbeschäftigte mit wöchentlicher Arbeitszeit von 38,5 Stunden sollten Zeitzuschläge überprüfen!
Nach der Tarifeinigung zum TV-L 2006 ist die Wochenarbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L auf 39,8 Stunden/Woche für das Land Niedersachsen festgelegt worden. Davon ausgenommen sind Schichtdienstleistende die ständig Schichtdienst leisten (Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst) und Beschäftigte in Kfz-Werkstätten. Für diese Beschäftigten ist die Wochenarbeitszeit auf 38,5 Std. festgeschrieben. Aufgrund dieser Regelung werden Zeitzuschläge für Nachtarbeit bzw. Feiertagsarbeit etc. auf der Basis von 38,5 Std. und nach § 8 Abs. 1 jeweils nach der entsprechenden Entgeltgruppe der Stufe 3 berechnet.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel am Beispiel der EG 6 – Entgelttabelle 01. April 2011:
Wöchentliche Arbeitszeit * 4,348 (§ 24 Abs. 3 Satz 3) = Faktor
38,5 * 4,348 = 167,398
Monatliches Entgelt (Stufe 3) / Faktor = Stundenlohn
2285,27 € / 167,398 = 13,65 €
Wir empfehlen allen Beschäftigten ihre Entgeltabrechnungen dahingehend zu prüfen. Sollten sich Abweichungen ergeben, sollte ein Antrag auf eine korrekte Berechnung der Zuschläge unter Berücksichtigung des § 37 TV-L (Ausschlussfrist) bei der Bezügestelle gestellt werden.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel am Beispiel der EG 6 – Entgelttabelle 01. April 2011:
Wöchentliche Arbeitszeit * 4,348 (§ 24 Abs. 3 Satz 3) = Faktor
38,5 * 4,348 = 167,398
Monatliches Entgelt (Stufe 3) / Faktor = Stundenlohn
2285,27 € / 167,398 = 13,65 €
EG 5 | EG 6 | EG 8 | ||
Nachtarbeit | 20% | 2,62 € | 2,73 € | 2,96 € |
Sonntagsarbeit | 25% | 3,27 € | 3,41 € | 3,71 € |
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich | 135% | 17,66 € | 18,43 € | 20,01 € |
Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich | 35% | 4,58 € | 4,78 € | 5,19 € |
Wir empfehlen allen Beschäftigten ihre Entgeltabrechnungen dahingehend zu prüfen. Sollten sich Abweichungen ergeben, sollte ein Antrag auf eine korrekte Berechnung der Zuschläge unter Berücksichtigung des § 37 TV-L (Ausschlussfrist) bei der Bezügestelle gestellt werden.