Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten mit Freispruch
Niedersächsische Kollegen/-innen tief betroffen und empört
In seiner Entscheidung nahm der BGH an, dass der Täter irrtümlich davon ausgegangen sei, sich Angreifern mit Tötungsabsicht ausgesetzt zu sehen, und für die Tötung des Polizeibeamten deshalb nicht bestraft werden könne. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung liegt die eigentliche Dramatik in dem Umstand, dass es sich als vorteilhaft erweisen kann, in Kreisen zu verkehren, in denen es offensichtlich zur Normalität gehört, nachts mit Angriffen rechnen zu müssen und es dann legitim ist, sich auch mit Schusswaffen zur Wehr zu setzen. Das Argument, dass es vor diesem Hintergrund durch „Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam“ und dies dem Angeklagten nicht angelastet werden könne, ist ein Schlag ins Gesicht aller Polizeibeamten.
Der zunächst zu achteinhalb Jahren Haft wegen Totschlags verurteilte Angehörige der „Hells Angels“ hatte im März 2010 einen SEK-Beamten erschossen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.
GdP-Vorsitzender Schilff: „Das Urteil zeigt, dass es zahlreiche Probleme gibt, die zeitnah pragmatischer und rechtlich fundierter Lösungen bedürfen. Dazu zählt die bestehende Möglichkeit legalen Waffenbesitzes ohne ein zentrales Waffenregister ebenso wie die inzwischen alltäglichen gewalttätigen Auseinandersetzungen konkurrierender Rockerclubs unter den Augen der Öffentlichkeit.“