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Landtag verabschiedet Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz -
Besondere Altersgrenze von 62 für Polizeivollzug bleibt!

Hannover:.

Nach langen Diskussionen und der Vorlage immer neuer Entwürfe ist in der Landtagssitzung am 09.11.2011 eine Regelung für die Beamtenversorgung in Niedersachsen mit den Stimmen der Regierungsfraktionen verabschiedet worden. Damit ist die Regelaltersgrenze für die Beamtinnen- und Beamten mit Ausnahme der besonderen Altersgrenzen auf das 67. Lebensjahr angehoben worden.

Der Gesetzentwurf, der insbesondere eine Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand über einen 10jährigen Korridor zum Ziel hatte, ist jetzt mit Wirkung zum 01. Dezember 2011 verabschiedet worden.

Die GdP hat in der Vergangenheit immer wieder kritisiert, dass weder für Beschäftigte noch für Beamte die Erhöhung auf das 67. Lebensjahr angemessen ist. Auch die Begründung für die Einführung der besonderen Altersgrenze für den Polizeivollzug hat nach wie vor Bestand und darf nach Auffassung der GdP nicht das 60. Lebensjahr übersteigen. Dennoch ist zu begrüßen, dass Forderungen nach einer weiteren Anhebung angesichts der Erhöhung der Altersgrenze für den Pensionseintritt auf das 67. Lebensjahr für die allgemeine Verwaltung und damit der Angleichung an das Renteneintrittsalter, nicht gefolgt wurde und zumindest die besondere Altersgrenze für den Polizeivollzug beim 62. Lebensjahr erhalten werden konnte.

Zu beanstanden ist allerdings, dass die eingeführte Altersteilzeit den Vollzugsbereich vollständig ausgrenzt. Auch wenn die getroffene Regelung aufgrund der fehlenden Attraktivität in ihrer Ausgestaltung ebenfalls zu kritisieren ist, kann nicht nachvollzogen werden, warum der Polizeivollzug generell ausgenommen worden ist. Die GdP kritisiert weiterhin, dass der Landtag die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage im Gegensatz zu anderen Ländern nicht wieder in das Versorgungsrecht implementiert hat.

Über die Inhalte und Folgen der neuen Regelungen, insbesondere die Rahmenbedingungen für die Möglichkeit unter Inkaufnahme finanzieller Abschläge bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst in Pension zu gehen, werden wir in der kommenden Woche ausführlich berichten.
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