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Versorgungsrecht Niedersachsen tritt am 01. Dezember in Kraft

Hannover:.

Ab 01.12.2011 treten die Regelungen für das Versorgungsrecht in Niedersachsen in Kraft. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend beschrieben.

Eckpunkte der Neuregelung
    • Die Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte wird schrittweise – ab Geburtsjahrgang 1964 voll – auf 67 heraufgesetzt. *
    • Die besonderen Altersgrenzen für Polizei (62), Feuerwehr, und Justizvollzug bleiben.
    • Die Antragsaltersgrenze wird auf 60 herabgesetzt.
    • Für jedes Jahr der Versetzung in den Ruhestand vor dem 67. Lebensjahr wird ein Versorgungsabschlag von 3,6% fällig – also maximal 25,2% (mehr als ein Viertel der Versorgung - geht verloren, wenn Ruhestand ab 60. Lebensjahr).
    • Der abschlagsfreie Ruhestand mit 65 ist erst bei 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren möglich, obwohl eine Steigerung der Versorgung bereits nach 40 Dienstjahren nicht mehr erfolgt.
    • Es gibt Sonderregelungen für Schwerbehinderte.
    • Die Altersteilzeit wird wieder eingeführt.
    • Polizeivollzug ist von der Altersteilzeitregelung ausgenommen.
    • Altersteilzeit gibt es nicht im Blockmodell, sondern nur Teilzeit.
    • Altersteilzeit ist erst ab 60 möglich.
      Die Modalitäten der Altersteilzeit sind deutlich verschlechtert, statt 50% müssen 60% der Arbeitszeit geleistet werden, anstelle von 83% des Netto wird nur noch auf 70% aufgestockt, die in ATZ zurückgelegten Zeiten zählen auch nur noch zu 80% statt zu 90% als ruhegehaltfähig.
    • Ausgleichsbetrag für besondere Altersgrenzen in Höhe von 4.091 EUR: verringert sich um jeweils 1/5 für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus geleistet wird.
    • Hinausschieben des Ruhestandes für Polizeivollzugsbeamte:
      Auf Antrag bis zu einem Jahr, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; längstens weitere zwei Jahre.
    • Antrag muss vier Jahre vor Eintritt in den Ruhestand gestellt werden ; wenn Frist versäumt, kann im Rahmen der Ermessensausübung der Eintritt um bis zu drei Jahren hinausgeschoben werden.
    • Ruhestand auf Antrag für Polizeivollzugbeamte:
    • Ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann Versetzung in den Ruhestand beantragt werden.
    • Antrag muss vier Jahre vor dem beantragten Eintritt gestellt werden.
    • Pro Jahr erfolgt ein Abschlag in Höhe von 3,6%.
      Übergangsvorschriften gibt es hierfür nicht, das heißt, dass frühestens die jetzt 57jährigen beantragen können, mit 61 in den Ruhestand zu gehen.
    • Beamte/-innen, die nicht unter eine besondere Altersgrenze fallen, müssen den Antrag sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand stellen.
    • Gesetz sieht eine Gleichstellung der Ehepartner mit den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft vor.
    • In-Kraft-Treten ab 01. Dezember 2011.

    *

    GeburtsjahrAnhebung der Monate
    19471
    19482
    19493
    19504
    19515
    19526
    19537
    19548
    19559
    195610
    195711
    195812
    195914
    196016
    196118
    196220
    196322
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