Versorgungsrecht Niedersachsen tritt am 01. Dezember in Kraft
Eckpunkte der Neuregelung
- Die Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte wird schrittweise – ab Geburtsjahrgang 1964 voll – auf 67 heraufgesetzt. *
- Die besonderen Altersgrenzen für Polizei (62), Feuerwehr, und Justizvollzug bleiben.
- Die Antragsaltersgrenze wird auf 60 herabgesetzt.
- Für jedes Jahr der Versetzung in den Ruhestand vor dem 67. Lebensjahr wird ein Versorgungsabschlag von 3,6% fällig – also maximal 25,2% (mehr als ein Viertel der Versorgung - geht verloren, wenn Ruhestand ab 60. Lebensjahr).
- Der abschlagsfreie Ruhestand mit 65 ist erst bei 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren möglich, obwohl eine Steigerung der Versorgung bereits nach 40 Dienstjahren nicht mehr erfolgt.
- Es gibt Sonderregelungen für Schwerbehinderte.
- Die Altersteilzeit wird wieder eingeführt.
- Polizeivollzug ist von der Altersteilzeitregelung ausgenommen.
- Altersteilzeit gibt es nicht im Blockmodell, sondern nur Teilzeit.
- Altersteilzeit ist erst ab 60 möglich.
Die Modalitäten der Altersteilzeit sind deutlich verschlechtert, statt 50% müssen 60% der Arbeitszeit geleistet werden, anstelle von 83% des Netto wird nur noch auf 70% aufgestockt, die in ATZ zurückgelegten Zeiten zählen auch nur noch zu 80% statt zu 90% als ruhegehaltfähig. - Ausgleichsbetrag für besondere Altersgrenzen in Höhe von 4.091 EUR: verringert sich um jeweils 1/5 für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus geleistet wird.
- Hinausschieben des Ruhestandes für Polizeivollzugsbeamte:
Auf Antrag bis zu einem Jahr, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; längstens weitere zwei Jahre. - Antrag muss vier Jahre vor Eintritt in den Ruhestand gestellt werden ; wenn Frist versäumt, kann im Rahmen der Ermessensausübung der Eintritt um bis zu drei Jahren hinausgeschoben werden.
- Ruhestand auf Antrag für Polizeivollzugbeamte:
- Ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann Versetzung in den Ruhestand beantragt werden.
- Antrag muss vier Jahre vor dem beantragten Eintritt gestellt werden.
- Pro Jahr erfolgt ein Abschlag in Höhe von 3,6%.
Übergangsvorschriften gibt es hierfür nicht, das heißt, dass frühestens die jetzt 57jährigen beantragen können, mit 61 in den Ruhestand zu gehen. - Beamte/-innen, die nicht unter eine besondere Altersgrenze fallen, müssen den Antrag sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand stellen.
- Gesetz sieht eine Gleichstellung der Ehepartner mit den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft vor.
- In-Kraft-Treten ab 01. Dezember 2011.
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Geburtsjahr | Anhebung der Monate |
1947 | 1 |
1948 | 2 |
1949 | 3 |
1950 | 4 |
1951 | 5 |
1952 | 6 |
1953 | 7 |
1954 | 8 |
1955 | 9 |
1956 | 10 |
1957 | 11 |
1958 | 12 |
1959 | 14 |
1960 | 16 |
1961 | 18 |
1962 | 20 |
1963 | 22 |