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Streichung des „Weihnachtsgeldes“ verfassungskonform

Hannover:.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bescheidet die Eingabe des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig vom 09.09.2008 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Streichung von Weihnachtsgeld in Niedersachsen als unzulässig (2 BvL 17/08 v. 03. Mai 2012; www.bverfg.de/entscheidungen/lk20120503_2bvl001708.html).

Gegenstand des Vorlagebeschlusses des VG Braunschweig war die Frage, ob die Alimentation eines niedersächsischen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) im Jahr 2005 infolge der Neuregelung des Sonderzahlungsrechts verfassungsgemäß ist. Das BVerfG stellt in seiner unanfechtbaren Entscheidung fest, dass das VG Braunschweig seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der gewährten Bezüge nicht hinreichend dargelegt und sich auch nicht ausreichend mit Rechtsprechung und Schrifttum zur Verfassungskonformität der Alimentation nach der Neuregelung des Sonderzahlungsrechts befasst habe. Insbesondere eine Auseinandersetzung mit der die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejahenden (niedersächsischen) Rechtsprechung wäre angezeigt gewesen.

Auch die Argumentation in der Stellungnahme des DGB überzeugte die beschlussfassende 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG leider nicht.

GdP-Landesvorsitzender Dietmar Schilff: „Diese für die Kollegen/-innen und für die GdP unverständliche Entscheidung ist das Eine, das Andere ist, dass jedes Land eigenverantwortlich handeln kann. Insofern werden wir die Aussagen der Parteien bezüglich einer Prüfung nach Wiedereinführung der berechtigten Sonderzahlung auch in Niedersachsen vor der Landtagswahl am 20. Januar 2013 genau bewerten. Leistung muss sich auch in Niedersachsen wieder lohnen!“


GdP NI News Nr. 29/2012
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