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DGB und GdP zum Gesetzentwurf zur Reform der Struktur des Öffentlichen Dienstrechts

Hannover,.

Mehr Leistung bei weniger Einkommen und Pension. DGB und GdP lehnen den vorliegenden Entwurf des Strukturreformgesetzes weitgehend ab. Beamtinnen und Beamte sollen künftig einen Teil ihrer Einkommen untereinander selbst finanzieren

Für DGB und GdP ist es nicht akzeptabel, dass die öffentlichen Arbeitgeber sich ihrer Verpflichtung nach angemessener Besoldung und Versorgung entziehen wollen. Der Ent-wurf zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstrechts wird in weiteren Positionen sehr kritisch gesehen. Dazu einige Beispiele:
  • Es fehlen Aussagen zur Übernahme der im Tarifergebnis ausgehandelten Einmal-zahlungen von 300 € für 2005, 2006 und 2007 auf den Beamtenbereich.
  • Im neuen System fehlen - anders als im neuen Tarifrecht – Umschichtungen zugunsten der Einkommenshöhen junger Beamtinnen und Beamter. Während das neue Tarifrecht im Gesamtvolumen zugunsten gerade junger Berufseinsteiger im Familiengründungsalter umschichtet, wird dies bei der Besoldung nicht nachvollzogen. Im Gegenteil, die Einkommen sind bereits nach zwei Jahren - trotz Verleihung einer Leistungsstufe – geringer als bisher.
  • Der durchschnittliche Beamte der Zukunft wird sich bei gleicher Verantwortung und Qualifikation durch strukturelle Änderungen im Regelfall auf einem niedrigerem Bezahlungsniveau wieder finden als heute.
  • Beförderungen lohnen sich nach der neuen Leistungsbesoldung deutlich weniger als im bisherigen System. Der Einkommenszuwachs aus einer Beförderung fällt zukünftig um fast drei Viertel niedriger aus als nach dem bisherigen System.
  • Leistungsbemessung ist nicht transparent und nachvollziehbar. Das Institut der Zielvereinbarung ist nicht justiziabler Begriff und inakzeptabel vage. Dies gilt auch und gerade für Polizeibeamtinnen und –beamte.
  • Durch die Vorgabe der kostenneutralen Umstellung des Systems und wegen des engen Budgets müssen zwangsläufig viele Beamtinnen und Beamte unterhalb der Leistungsstufe 2 (gute Leistungen) eingestuft werden. Ansonsten gibt es keinen finaniellen Spielraum, um „Spitzenleister“ in den Leistungsstufen 3 und 4 zu besolden.
  • Im Versorgungsrecht fehlt für Beamtinnen und Beamte im Schicht- und Wechsel-dienst ein Bemessungszuschlag, der die besondere gesundheitliche Belastung ausreichend berücksichtigt. Stattdessen werden diese Beamtinnen und Beamte durch die im Gesetz zur Neuregelung der Versorgung geregelten Abschläge weiter bestraft.
  • Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für die Mitnahmemöglichkeit von Versorgungsanwartschaften beim Wechsel in die Privatwirtschaft.
  • Die Streichung bzw. das Abschmelzen des Verheiratetenzuschlags.

An die Adresse der Bundesregierung ist zu sagen: Es ist eine Zumutung, ein 224-seitiges Gesetzeswerk innerhalb von 14 Tagen bewerten zu müssen. Das widerspricht jedem Ansatz von vernünftiger Partizipation der Beschäftigten. In solch wichtigen Berufs- und Sozialfragen muss ausreichend Zeit für ein demokratisches Verfahren bleiben.

Und für die Diskussion in den Dienststellen ist klarzustellen: Das ist keine Angstmache, sondern die gewerkschaftlich notwendige Aufarbeitung einer für alle Beamtinnen und Beamte ungemein wichtigen Gesetzesvorlage. Wir klären auf. Wir beziehen deutlich Stellung. Und wir setzen uns im Gesetzgebungsverfahren für Verbesserungen ein.

Die ausführliche Stellungnahme befindet sich in der Originalfassung unter der Internetadresse: www.gdpnds.de, GdP-Niedersachsen, Service.
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