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Bundesverfassungsgericht korrigiert Bemessungsgröße des Einkommenssteuergesetzes für Kindergeldbezug

Hannover.

Für den Bezug von Kindergeld dürfen die Kinder nicht mehr als 7.680,00 EURO im Jahr selbst verdienen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt beschlossen, dass von diesem Betrag die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes abzuziehen sind. Damit ändert sich der Kindergeldanspruch vieler Eltern.

Gemäß der Regelung des § 62 EStG erhalten Eltern für jedes Kind einen Betrag von 154,00 EURO monatlich bzw. ab dem vierten Kind für dieses und weitere 179,00 EURO monatlich Kindergeld. Dies gilt jedoch nur, wenn das Kind ab dem 18. Lebensjahr im Jahr nicht mehr als 7.680,00 EURO eigenes Einkommen bezieht. Ab diesem Betrag sichert das Kind sein Existenzminimum selbst und verliert seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Damit besteht auch kein Anspruch auf die steuerrechtliche Vergünstigung in Form der Kindergeldzahlung mehr.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes wurde nunmehr festgestellt, dass nicht der volle Bruttobetrag des Einkommens des Kindes in die Bemessungsgröße der 7.680,00 EURO mit einbezogen werden darf. Vielmehr sind die Sozialversicherungsbeiträge der Kinder von ihrem Einkommen abzuziehen. Damit lebt in vielen Fällen der Kindergeldanspruch bzw. die Einräumung eines Steuerfreibetrages wieder auf. Allerdings sind für die Ermittlung des Einkommens der Kinder auch sonstige Einnahmen, wie solche aus Vermietung / Verpachtung und Leistungen nach der Ausbildungsförderung zu beachten.

Die zuständigen Familienkassen sind angewiesen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für die Zukunft umzusetzen.

Hinsichtlich der Möglichkeiten für die Vergangenheit und alle offenen Verfahren ist unser Infoblatt auf dieser Website unter Service zu beachten.
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