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Zweigeteilte Laufbahn

GdP: Zugangsvoraussetzungen müssen erleichtert werden!

Hannover.

Mit dem 28.07.2005 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den Entwurf der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 104 NBG vorgelegt.

Mit diesem Entwurf wird die zeitliche Begrenzung des Lehrgangs- und Bewährungsaufstiegs nach § 17 a der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen auf den 31.12.2005 aufgehoben und auf Dauer fortgeschrieben.

Damit ist eine zentrale Forderung der GdP erfüllt.

Die Umwandlung der Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes in Planstellen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird mit dem Haushaltsjahr 2006 abgeschlossen sein.
Es ist damit ohne gravierende haushaltsmäßige Auswirkungen möglich, die sich noch im mittleren Polizeivollzugsdienst befindlichen 1.575 Beamtinnen und Beamten in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu überführen.

Aber:
Offensichtlich weigert sich der Innenminister noch, den § 17a PolNLV im Hinblick auf die Veränderung der Zugangsvoraussetzung „Lebensalter“ der Praxis anzupassen.


Richtig ist, dass die meisten Kolleginnen und Kollegen, die bis 1995/96 in den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt worden sind, sich mittlerweile mindestens 8 Jahre in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und davon mindestens 3 Jahre vollwertig die Arbeit eines umwandlungsfähigen Dienstpostens erfüllt haben.

Wir fordern daher den Niedersächsischen Innenminister auf:
„Herr Schünemann beseitigen Sie die formaljuristischen Sperren, damit möglichst zügig das Ziel einer zweigeteilten Laufbahn in Niedersachsen erfolgreich abgeschlossen wird!“

Als Gewerkschaft der Polizei werden wir uns mit allem Nachdruck im Rahmen des Beteiligungsverfahrens für diese praxisnahe Lösung einsetzen.
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