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Umorganisation der Polizei:

Polizei darf kein "Gemischtwarenladen" werden

Hannover.

Die Umorganisation der Polizei resultiert weitgehend aus der Entscheidung der Landesregierung, die Bezirksregierungen aufzulösen. Auch wenn diese Maßnahme für ein Flächenland wie Niedersachsen aus Sicht der GdP sowie renommierter Experten der falsche Weg ist, scheint die Landesregierung gewillt, dies umzusetzen.

Im Verlauf der Diskussion zu einer Verlagerung von Aufgaben aus der Bündelungsbehörde Bezirksregierung heraus wird immer deutlicher, dass es Angelegenheiten des allgemeinen und besonderen Gefahrenabwehrrechtes gibt, die man schlecht einem anderen, neu zu gründenden Amt zuordnen kann bzw. dafür nicht eine neue eigene Bündelungsstelle schaffen will. 

Neben sehr speziellen kleinen Rechtsgebieten handelt es sich um die Bereiche: 
 

  • Katastrophenschutz (NkatSG v. 14.02.2002) 
  • Rettungsdienste (NRettDG v. 29.01.1992; geä. 0.11.2001) 
  • Feuerwehr (NbrandSchG v. 08.03.1978 zul. geä. 21.03.2002) 
  • Zivilschutz (ZSG v. 25.03.1997, geä. V. 22.12.1999) 


    Für diese eindeutig zivilen Aufgaben, die ausnahmslos den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreisen, kreisfreien Städten) übertragen sind und bei denen die obersten Landes- und Mittelbehörden fachaufsichtliche Zuständigkeiten haben, gibt es wohl Überlegungen, sie den neu einzurichtenden Polizeidirektionen als neue Mittelinstanzen zu übertragen. 

    GdP fordert Konzentration auf den Kernbereich 
    polizeilicher Aufgabenwahrnehmung 

    Die GdP lehnt die Übernahme dieser polizeifremden Angelegenheiten durch die neuen Polizeidirektionen als Fachaufsichtbehörde ab, weil damit eine "Bezirksregierung light" entsteht und es keine Trennung mit den originären polizeilichen Aufgaben in den Bereichen Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Verkehr mehr gibt. In der täglichen Praxis findet die Zusammenarbeit in erster Linie auf der Ebene der Polizeiinspektionen und Polizeikommissariate mit den kommunalen Gebietskörperschaften statt, die wichtig ist und selbstverständlich auch zukünftig beibehalten werden muss.

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