Versorgungsänderungsgesetz 2001
Finanzminister Heiner Aller: Wir verzichten auf die Einrede der Verjährung
Mit RdErl. d. MF vom 3.12.2002 - Nds. MBl. Nr. 3/2003 - ist deshalb von der Pensionsbehörde bis auf weiteres wie folgt zu verfahren:
Anträge, die vor der Anpassung nach § 70 BeamtVG eingehen, sind als unzulässig zurückzuweisen.
Anträge, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, sind nicht zu bescheiden. Der bzw. dem Versorgungsberechtigten ist das Ruhen des Verfahrens in geeigneter Form mitzuteilen. Zugleich ist eine Erklärung zum Verzicht der Einrede der Verjährung abzugeben.
Auch wenn das Versorgungsänderungsgesetz 2001 von uns nicht akzeptiert werden kann, so ist dem Finanzminister zu danken, dass er bundesweit als erster Verantwortlicher einem unbürokratischen Ablauf der bevorstehenden Verwaltungsstreitverfahren zugestimmt hat.
Auch wenn das Versorgungsänderungsgesetz 2001 von uns nicht akzeptiert werden kann, so ist dem Finanzminister zu danken, dass er bundesweit als erster Verantwortlicher einem unbürokratischen Ablauf der bevorstehenden Verwaltungsstreitverfahren zugestimmt hat.
Über nähere Einzelheiten werden wir in der nächsten Ausgabe DEUTSCHE POLIZEI informieren