Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kein tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag!
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung (Az.: 5 AZR 317/09) zwar mit dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen auseinandergesetzt, das Ergebnis ist aber auf den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übertragbar.
Der TV-L regelt in § 8 den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit und legt in Absatz 1 d) fest, dass für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 35% bei Freizeitausgleich gezahlt wird. Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) definiert den Ostermontag als gesetzlichen Feiertag, nicht jedoch den Ostersonntag.
Für Arbeit am Ostersonntag entsteht somit lediglich der tarifliche Zuschlag nach § 8 Abs. 1 c) für Sonntagsarbeit in Höhe von 25%.
Ein weitergehender tariflicher Anspruch besteht nicht. Das BAG hat damit das anderslautende Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgehoben.
Der TV-L regelt in § 8 den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit und legt in Absatz 1 d) fest, dass für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 35% bei Freizeitausgleich gezahlt wird. Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) definiert den Ostermontag als gesetzlichen Feiertag, nicht jedoch den Ostersonntag.
Für Arbeit am Ostersonntag entsteht somit lediglich der tarifliche Zuschlag nach § 8 Abs. 1 c) für Sonntagsarbeit in Höhe von 25%.
Ein weitergehender tariflicher Anspruch besteht nicht. Das BAG hat damit das anderslautende Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgehoben.