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Bundesverwaltungsgericht: Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung rechtswidrig!

Hannover,.

26.03.2010: Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten führen, nicht weiter anzuwenden sind.

Eine stärkere Kürzung des Ruhegehalts bei Teilzeitbeschäftigten, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht, ist rechtswidrig. So hat das BVerwG am 25. März 2010 entschieden (Az: BVerwG 2 C 72.08).

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, der zu einer Kürzung führt, die nicht dem Verhältnis zur Vollzeit entspricht.

Diese Vorschriften verstoßen gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. Danach muss das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden. Durch die Nichtanwendung soll sichergestellt werden, dass die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gekürzt wird.

Die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung und die Benennung der betroffenen Regelungen können erst nach Vorliegen der Entscheidungs-gründe detailliert benannt werden.
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