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Bundesarbeitsgericht: Wechselschichtzulage entsteht auch während Urlaub!

Hannover, 15.04.2010:.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 24. März 2010 entschieden, dass bei Ausfall einer für die Wechselschichtzulage erforderlichen Nachtschicht wegen Gewährung von Erholungsurlaub der Anspruch auf die Wechselschichtzulage erhalten bleibt.

Sieht für einen Arbeitnehmer die Schichtplanung vor, dass er Wechselschichtdienst leistet, er aber von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der Gewährung von Erholungsurlaub (oder Arbeitsunfähigkeit) freigestellt ist, behält er trotzdem den Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach der Rechtsprechung des BAG (Az: 10 AR 58/09) ist allein entscheidend, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Tarifvertrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu Lasten der Beschäftigten abweicht.


Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten nach den Regelungen des Tarifvertrages eine Zulage in Höhe von 105,00 EUR. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schicht- oder Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

Der Sachverhalt über den das BAG zu entscheiden hatte, bezieht sich auf den TVÖD. Da dieser im Bezug auf die Regelung zur Wechselschichtzulage gleichlautend mit dem TV-L ist, ist das Ergebnis übertragbar.
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