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Von GdP unterstützte Klage für die Kraftfahrer in Niedersachsen gewonnen: Behörde darf nicht durch eigene Interpretation vom Tarifvertrag abweichen!

Hannover, 03.05.2010:.

Das Arbeitsgericht Hannover (ArbG) hat entschieden, dass die Regelungen und Protokollnotizen des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) für mehrtägige Dienstreisen anzuwenden sind, auch wenn ein Land abweichende Durchführungshinweise erlässt.

Gegenstand des Rechtsstreites war die Berechnung der Stunden und Zeitzuschläge bei mehrtägigen Dienstreisen von Kraftfahrern, die dem Pkw-Fahrer-TV-L unterliegen.

Die ZPD hatte behauptet, dass eine mehrtägige Dienstreise nur anzunehmen ist, wenn an zwei Tagen die Erledigung der Dienstgeschäfte jeweils mindestens 8 Stunden erfasst. Gemäß einer Protokollerklärung zum Pkw-Fahrer-TV-L liegt eine mehrtägige Dienstreise bereits dann vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. Die Regelung des Tarifvertrages setzt für jeden Tag einer mehrtägigen Dienstreise pauschal 12 Stunden fest. Dafür fallen auch die jeweiligen Zeitzuschläge des § 8 TV-L an, auf den verwiesen ist.

Das ArbG hat bestätigt, dass in diesem Fall die Protokollnotiz zum Tarifvertrag eine eigenständige normative Regelung und damit gleichbedeutend mit einer tarifvertraglichen Vereinbarung ist. Aus der Anwendung dieser Notiz folgt die festgestellte Regelung, deren Sinn und Zweck in der Vereinfachung der Stundenberechnung liegt. Das ArbG hat keine Anhaltspunkte für die Auslegung der ZPD gesehen.

Der Behörde ist es hier verwehrt, über die Anwendung von Durchführungshinweisen eine andere Auslegung vorzunehmen. Diesen Hinweisen kommt keine verbindliche Wirkung zu.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte so bereits im Vorfeld für die Kraftfahrer des Bundes zu einer wortgleichen Regelung entschieden. Diese Entscheidung war vor der Auseinandersetzung in der ZPD bereits rechtskräftig, da die Revision beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg hatte. Trotzdem hat sich die ZPD über entsprechende Hinweise der Bezirksgruppe hinweggesetzt und erklärt, sich an diese Entscheidung nicht gebunden zu fühlen. Vor diesem Hintergrund musste die Bezirksgruppe ZPD die gegenständliche Klage initiieren.

Die ZPD musste sich allerdings vom Arbeitsgericht Hannover die Fehlerhaftigkeit dieser Auffassung bescheinigen lassen und die Feststellung hinnehmen, dass es ihr verwehrt ist, von tarifvertraglichen Regelungen abzuweichen, nur weil sie der Behörde nicht gefallen.
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