Beurteilungsrichtlinien
Ausnahmen von der Regelbeurteilung
„1. Ausweislich der Ziffer 3.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen sind Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von der Regelbeurteilung ausgenommen.
2. In mehreren Dienststellen wird dieser Personenkreis derzeit befragt, ob er nicht doch regelbeurteilt werden will.
3. Seitens des PHPR wird dazu folgendes klargestellt:
Der Polizeihauptpersonalrat regt an, dass die Problematik der Kolleginnen und Kollegen, die nicht mehr regelbeurteilt werden, insbesondere bezüglich der Orientierungslisten in den jeweiligen Behörden und Dienststellen erörtert wird.
2. In mehreren Dienststellen wird dieser Personenkreis derzeit befragt, ob er nicht doch regelbeurteilt werden will.
3. Seitens des PHPR wird dazu folgendes klargestellt:
- - "Der Grundsatz der Bestenauslese kennt keine Altersgrenze!"
- Auch Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres haben einen Anspruch auf Bestenauslese. Sie sind insbesondere auch bei Beförderungsentscheidungen zu berücksichtigen.
- Eine Anlassbeurteilung soll nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen die Ausnahme sein.
Unabhängig vom Katalog der Ziffer 4.2 sind Anlassbeurteilungen zulässig, sofern diese rechtlich geboten sind. (z.B. Beförderungs-entscheidungen)
- Auch diese Kolleginnen und Kollegen können sich auf vorhandene Dienstposten bewerben.“
Der Polizeihauptpersonalrat regt an, dass die Problematik der Kolleginnen und Kollegen, die nicht mehr regelbeurteilt werden, insbesondere bezüglich der Orientierungslisten in den jeweiligen Behörden und Dienststellen erörtert wird.