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Tarifrunde: Verhandlungsergebnis am 10.01.2003

Hannover.

Nach zähem Ringen, verursacht durch eine außergewöhnliche Uneinigkeit innerhalb des Arbeitgeberlagers, kam in der Nacht zum Freitag, den 10. 01. 03 ein Verhandlungsergebnis zustande. Während die Große Tarifkommission der GdP und die Bundestarifkommission von ver.di nach kurzer, aber intensiver Beratung sich für die Annahme des Verhandlungsergebnisses ausgesprochen haben, drohte die Annahme im Arbeitgeberlager noch in der Nacht zum 10. Januar 2003 durch den Einspruch der Ost-Vertreter innerhalb der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) wegen einer Detailregelung zur Ostangleichung zu scheitern.

Das Ergebnis der Tarifverhandlungen 2002 im Einzelnen:

I. Einmalzahlung
Im Monat März 2003 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 v.H. der Vergütung, einschließlich der allgemeinen Zulagen/ des Monatstabellenlohnes vom Dezember 2002 maximal 185 € im Tarifgebiet West, bzw. 166,50 € im Tarifgebiet Ost. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Höchstgrenze für die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit.

Eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 50 € im Tarifgebiet West bzw. anteilig unter Zugrundelegung des maßgeblichen Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost wird im November 2004 gezahlt. 
Die Regelungen gelten entsprechend auch für Auszubildende mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag im Sinne des Unterabsatzes 1. 65 € und der Betrag im Sinne des Unterabsatzes 2. 30 € beträgt.

II. Anhebung der Vergütung und Löhne
1. Die Grundvergütung, Monatstabellenlöhne, Sozial- und Ortszuschläge der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten werden 
 ·  für die Arbeiterinnen und Arbeiter, sowie für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a ab 1. Januar 2003 und für die übrigen Angestellten ab 1. April 2003 um 2,4 v.H. 
 · ab 1. Januar 2004 um weitere 1 v.H.
 · ab 1. Mai 2004 um weitere 1 v.H.
 erhöht.

 Die Ausbildungsvergütungen werden
· ab 1. Januar 2003 um 2,4 v.H.
· ab 1. Januar 2004 um weitere 1 v.H.
· und ab 1. Mai 2004 um weitere 1 v.H.
erhöht.
2. Mindestlaufzeit bis zum 31. Januar 2005
3. Zuwendung bleibt bis zum 31. Januar 2005 eingefroren.

III. Anpassung Tarifgebiet Ost
1. Der Bemessungssatz wird ab 1. Januar 2003 auf 91 v.H. und ab 1. Januar 2004 auf 92,5 v.H. angehoben.
 Mindestlaufzeit bis 31. Januar 2005. Weitere Anpassungsschritte bleiben der nächsten Vergütungs- und Lohntarifverhandlung vorbehalten.
 Die Tarifvertragsparteien stimmen in der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz überein.
2. Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen. Die Kündigung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen.
3. Die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost zahlen einen Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung in Höhe von 0,2 v.H. des Bruttoentgelts für je 1 v.H. der Anpassung des Bemessungssatzes gemäß Nr. 1 und 2 bzw. entsprechende Anteile, jedoch nicht mehr als den vom Arbeitgeber gezahlten Betrag. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes von 97 v.H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf 2 v.H., wobei dieser nicht höher sein darf, als der vom Arbeitgeber geleistete Betrag.
4. § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung im Tarifgebiet Ost wird  bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. 

IV. Weitere Regelungen
1. Der AZV-Tag entfällt mit Wirkung ab 1. Januar 2003 
2. Fällt der Aufstieg in die nächste Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergütung bzw. Lohnstufe in die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004, wird der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe für die Dauer eines Jahres nur zur Hälfte gezahlt. Nach Ablauf dieser Jahresfrist berechnet sich die Stufenzuweisung wieder nach den tariflichen Regelungen.
3. Der Termin für die Auszahlung der Bezüge kann ab Dezember 2003 vom 15. auf den letzten Tag des Monats verschoben werden.

V. Neugestaltung des Tarifrechts
Die Tarifvertragsparteien schließen die in der Anlage beigefügte Prozessvereinbarung ab.
Sie verpflichten sich, den Neugestaltungsprozess bis zum 31. Januar 2005 abzuschließen. 
Regelungstatbestände, die in den Verhandlungen nicht abschließend vereinbart wurden, dürfen bis zur endgültigen Vereinbarung nicht in die Lohn- und Vergütungsverhandlungen 2005 einbezogen werden.

VI. Beschäftigungssicherung
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht Personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2005 außer Kraft.

VII. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Vereinbarungen werden nicht angewandt auf Arbeitnehmer, die spätestens am 9. Januar 2003 ausscheiden.

VIII. Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 21. Dezember 2002, 24.00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

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