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Bundesarbeitsgericht

Urlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden bei Wechsel in Teilzeit

Hannover.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt und noch Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung hat, der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden darf.

Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist das BAG mit Urteil vom 10. Februar 2015 (9 AZR 53/14) (F) von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen, dass Urlaubstage umzurechnen wären, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte.
In der Entscheidung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat das BAG jetzt festgestellt, dass für den Fall, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen konnte, die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden darf. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.

Tarifbeschäftigte sollten darauf achten, dass ihnen ihr verbleibender Urlaub aus einer Vollzeitbeschäftigung bei einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage nicht anteilig gestrichen wird. Sofern sich aus den (bislang noch nicht vorliegenden) Urteilsgründen nichts Gegenteiliges ergibt, wird die GdP selbstverständlich Rechtschutz gewähren, wenn es bei Betroffenen zu einer solchen Kürzung kommt.

Beispielfall zur Verdeutlichung Beispiel zu Info 2 - 2015.pdfBeispiel zu Info 2 - 2015.pdf
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