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GdP-News vom 29.01.2016

BVerfG bestätigt Dienstpostenbündelung

Hannover.

In einer Entscheidung vom 28.01.2016 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) zulässig ist, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.

Das BVerfG stellt dabei klar, dass der Dienstherr sich bewusst machen muss, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.

Gegenstand des Beschlusses ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren. Das Verfahren betrifft Fragen nach Zulässigkeit und Anforderungen der sogenannten „Topfwirtschaft“ im Sinne einer Dienstpostenbündelung sowie der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).

Die niedersächsische Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 2 NBesG zur Dienstpostenbündelung, die aufgrund der Forderungen der GdP eingeführt wurde, um den A 11er-Erlass abschaffen zu können, ist gleichlautend mit der im Bundesbesoldungsgesetz. Daher kann davon ausgegangen werden, dass nun auch Rechtssicherheit hinsichtlich der Verfahrensweise in der niedersächsischen Polizei besteht.

Hintergrund:

  • Pressemitteilung Nr. 5/2016 des BVerfG vom 28. Januar 2016 zum Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 2015 (2 BvR 1958/13):
    "Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht";
    externer Link: >>>
  • BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. (1-65); externer Link: >>>
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