GdP-News vom 29.01.2016
BVerfG bestätigt Dienstpostenbündelung
Gegenstand des Beschlusses ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren. Das Verfahren betrifft Fragen nach Zulässigkeit und Anforderungen der sogenannten „Topfwirtschaft“ im Sinne einer Dienstpostenbündelung sowie der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Die niedersächsische Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 2 NBesG zur Dienstpostenbündelung, die aufgrund der Forderungen der GdP eingeführt wurde, um den A 11er-Erlass abschaffen zu können, ist gleichlautend mit der im Bundesbesoldungsgesetz. Daher kann davon ausgegangen werden, dass nun auch Rechtssicherheit hinsichtlich der Verfahrensweise in der niedersächsischen Polizei besteht.
Hintergrund:
- Pressemitteilung Nr. 5/2016 des BVerfG vom 28. Januar 2016 zum Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 2015 (2 BvR 1958/13):
"Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht"; externer Link: >>> - BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. (1-65); externer Link: >>>