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Landesjournal Niedersachsen 06/2017

Statt Teilzeit geteilte Zeit – sonst droht die Armutsfalle

Von Anja Surkau, Landesfrauenvorsitzende

Seit mehr als 25 Jahren ist Teilzeit sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der freien Wirtschaft eine Variante des Arbeitens, die sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als eine Win-winSituation erwiesen hat. Beschäftigte haben heutzutage so die Möglichkeit, mehr Zeit mit der Familie zu verbringen und die Arbeitgeberseite bindet ihre hochqualifizierten Kräfte.

Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen sind die Bedingungen für Teilzeit oder Beurlaubung gesetzlich geregelt. Zurzeit wird Teilzeit für die Betreuung von Kindern bzw. für die Pflege von Angehörigen sowie voraussetzungslose Teilzeit genehmigt. Teilzeit ist somit ein Stützpfeiler für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Doch Teilzeit hat auch heute noch ein weibliches Gesicht. Ähnlich wie bei der Elternzeit, in der Männer lediglich die zwei Partnermonate nehmen, sind es fast ausschließlich Frauen, die ihre Arbeitszeit sogar bei gleichen Besoldungsstufen bzw. Entgeltgruppen der Partner für die Familie reduzieren.

Das tradierte Familienbild hat seine Gültigkeit auch im 21. Jahrhundert noch nicht verloren. Frauen fühlen sich immer noch für die Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen zuständig und werden von der gegenwärtigen Erwartungshaltung noch bestärkt. Zudem ist die fehlende Infrastruktur bei der Kinderbetreuung ein weiteres Problem.

Die negativen Folgen in puncto Karriere, Pension bzw. der Rente sind den wenigsten Kolleginnen bewusst. Sie fühlen sich abgesichert durch ihren Partner und übernehmen somit oftmals den Hauptpart der Familienpflichten.

Der Gesetzesgeber garantiert für drei Lebensjahre des Kindes die gleichen Pensions- respektive Rentenansprüche, unabhängig von einer Teilzeittätigkeit bzw. einer Beurlaubung.

Hier ist nur noch zu beachten, dass bei Kindern, die vor 1992 geboren sind, die Mutter sechs Monate als voll ruhegehaltsfähig angerechnet bekommt. Den Müttern von danach geborenen Kindern werden drei Jahre als Zuschläge für die Kindererziehung gewährt, die sich an das Rentenrecht anlehnen und im Nds. Beamtenversorgungsgesetz in § 58 ff. geregelt sind.

Was die meisten Kolleginnen bei der Beantragung der weiterführenden Teilzeit verdrängen, sind die Nachteile in der Altersabsicherung. Die wenigsten können es sich in dieser Familienphase leisten, Rücklagen für die Altersabsicherung zu bilden. Zudem fühlen sie sich durch den Partner „versorgt“. Das könnte vielleicht sogar glücken, falls man(n) sich nicht trennt und das nächste Problem der Versorgungslücke nach Scheidung auftritt, wo man vielleicht bis zu sechs Jahre auf die Ausgleichszahlungen verzichten muss.

Angestellte werden jedes Jahr über ihre zukünftige Rente informiert und können und sollten rechtzeitig reagieren, um ihre Arbeitszeit zum einen der derzeitigen persönlichen Situation und zum anderen ihrer finanziellen Absicherung im Alter vorzubeugen.

Bei Beamten/-innen ist dieses komplizierter, da sie erst knapp zehn Jahre vor ihrer Pensionierung diese Kenntnisse erlangen. Die sogenannte Altersarmut von Frauen wird durch diese „Teilzeitfalle“ begünstigt. Das Beispiel einer Polizeivollzugsbeamtin, die 42 Jahre, davon 15 Jahre in Teilzeit mit einem Stundenanteil von 28 Stunden, gearbeitet hat, verdeutlicht die Auswirkungen. Anstelle einer Pension von 71,75% erhält sie 64,38 %.

Die Eigenverantwortung sollte den Frauen bewusst sein. Familienaufgaben sind nicht nur weiblich. MAN(N) sollte sie teilen, so kann aus einer „Familienzeitfalle“ keine „Pensionsfalle“ werden.
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