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Ausnahmeregelung im Tierschutzgesetz für Polizeihunde – GdP kontaktiert Ausschussmitglieder im Bundesrat

Bild: unsplash/Jason Jarrach
Bild: unsplash/Jason Jarrach
Hannover.

Vor der Entscheidung über eine Ausnahmeregelung der Tierschutzverordnung für Diensthunde bei Polizei, Zoll und weiteren Behörden im Bundesrat erläutert die GdP ihre Argumentation den niedersächsischen Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse.

Nachdem aufgrund einer neuen Bestimmung der Tierschutzverordnung die Verwendung von Stachelhalsbändern bei der Ausbildung und dem Einsatz von Diensthunden ausgesetzt und diverse Hunde vorübergehend außer Dienst gestellt wurden, soll auf Antrag des niedersächsischen Innenministeriums über eine Ausnahmeregelung der Bestimmung für Diensthunde durch den Bundesrat entschieden werden.

In diesem Zusammenhang hat sich der GdP Landesbezirk Niedersachsen, ebenso wie die anderen Landesbezirke, an die zuständigen Mitglieder des Bundeslandes in den Ausschüssen für Innere Angelegenheiten bzw. für Agrarpolitik und Verbraucherschutz gewandt, um die Argumentation für eine entsprechende Ausnahme zu verdeutlichen. Die Schreiben an Birgit Honé (SPD, Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund), Boris Pistorius (SPD, Innenminister) und Barbara Otte-Kinast (CDU, Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) verdeutlichen, dass der Tierschutz insbesondere in einer Organisation wie der Polizei einen sehr hohen Stellenwert hat und eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Hundeführer/in und Tier eine wichtige Rolle spielt. In diesem Sinne liegt das Bestreben der GdP darin, den grundsätzlichen Erfordernissen an eine schmerzfreie Hundeerziehung einerseits und den einsatztaktischen Erfordernissen anderseits Rechnung zu tragen.

Es ist daher anzustreben, dass es diensthundeführenden Behörden der Länder und des Bundes in engen Grenzen möglich ist, bei der Ausbildung von Diensthunden und im Einsatz mit Diensthunden im Einzelfall gezielte und kurzfristige Reize zu setzen, um ein bestimmtes Verhalten des Hundes herbeizuführen. Diese notwendige Ausnahmeregelung ist aus unserer Sicht der richtige Weg, um den berechtigten Tierschutzinteressen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die bundesweit einheitliche Einsatzfähigkeit von Diensthunden sicherzustellen.
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