Ausbau und Erweiterung von Videotechnik im Polizeieinsatz: Einsatzbereich von Bodycams sollte Vorrang vor Dashcams haben
Bevor über eine Ausrüstung der rund 4300 Streifenwagen in Niedersachsen mit einem Kamerasystem entschieden wird, sollten die dafür notwendigen Haushaltsmittel in die Beschaffung weiterer, modernerer, Body-Cams investiert werden. "Somit könnte eine nahezu ‚Mannausstattung‘ der Polizistinnen und Polizisten mit der Body-Cam erreicht werden. Eine intelligente Verknüpfung mehrerer Body-Cams, um beispielsweise Einsatzsituationen aus unterschiedlichen Blickwinkeln dokumentieren zu können, wäre zudem denkbar und bedarf genauerer Betrachtung", erklärt Kevin Komolka, Landesvorsitzender der GdP.
Die Erweiterung des Einsatzbereichs der Body-Cam betrifft neben der Investition in mehr Geräte auch die rechtliche Situation, die es zulassen muss, die Kameras insbesondere auch in Wohnräumen einschalten zu dürfen. Der Ausschluss der Nutzung von Body-Cams in Wohnungen lässt erhebliche Schutzlücken entstehen.
Die GdP weist darauf hin, dass eine Nutzung gem. Art. 13 Abs. 7 GG zulässig sein dürfte. Zu beachten ist, dass die Gefährdungslage ohnehin innerhalb sowie außerhalb von Wohnungen identisch ist, weil der grundlegende Zweck der Unverletzlichkeit der Wohnung – in Ruhe gelassen zu werden – angesichts der Präsenz von Polizeibeamten bereits eingeschränkt ist (vgl. Ziebarth, Die Polizei, 3/2017, 76 (78)). Weiterhin ist zu beachten, dass die von § 32 Abs. 4 NPOG erfassten Einsatzmöglichkeiten regelmäßig ein dynamisches Geschehen darstellen, es ist also durchaus denkbar, dass dieses sich von einem öffentlich zugänglichen Ort an einen Ort verlagert, an dem der Einsatz der Body-Cam nicht mehr zulässig wäre; wird dies von den ausführenden Beamten in der Situation nicht erkannt bzw. bedingt die gefahrenträchtige Situation, dass diese Erwägungen in der Kürze der Zeit nicht leistbar sind, dürfte sich die eintretende Rechtswidrigkeit auch auf die Rechtmäßigkeit der Grundmaßnahme niederschlagen (vgl. Ziebarth, a.a.O).
Die Erweiterung des Einsatzbereichs der Body-Cam betrifft neben der Investition in mehr Geräte auch die rechtliche Situation, die es zulassen muss, die Kameras insbesondere auch in Wohnräumen einschalten zu dürfen. Der Ausschluss der Nutzung von Body-Cams in Wohnungen lässt erhebliche Schutzlücken entstehen.
Die GdP weist darauf hin, dass eine Nutzung gem. Art. 13 Abs. 7 GG zulässig sein dürfte. Zu beachten ist, dass die Gefährdungslage ohnehin innerhalb sowie außerhalb von Wohnungen identisch ist, weil der grundlegende Zweck der Unverletzlichkeit der Wohnung – in Ruhe gelassen zu werden – angesichts der Präsenz von Polizeibeamten bereits eingeschränkt ist (vgl. Ziebarth, Die Polizei, 3/2017, 76 (78)). Weiterhin ist zu beachten, dass die von § 32 Abs. 4 NPOG erfassten Einsatzmöglichkeiten regelmäßig ein dynamisches Geschehen darstellen, es ist also durchaus denkbar, dass dieses sich von einem öffentlich zugänglichen Ort an einen Ort verlagert, an dem der Einsatz der Body-Cam nicht mehr zulässig wäre; wird dies von den ausführenden Beamten in der Situation nicht erkannt bzw. bedingt die gefahrenträchtige Situation, dass diese Erwägungen in der Kürze der Zeit nicht leistbar sind, dürfte sich die eintretende Rechtswidrigkeit auch auf die Rechtmäßigkeit der Grundmaßnahme niederschlagen (vgl. Ziebarth, a.a.O).