GdP-News vom 18.12.2015
Bundesverfassungsgericht: Besoldung A 9 im Jahr 2005 war verfassungskonform!
Die Frage, ob die Alimentation der Beamten in Niedersachsen noch mit dem Grundgesetz vereinbar sei, hat sich insbesondere nach der Streichung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2004 gestellt. Das VG Braunschweig hatte das betreffende Verfahren bereits 2012 dem BVerfG vorgelegt, welches mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit keine Zulässigkeit feststellen konnte. Über die erneute Vorlage hat das BVerfG nun abschließend entschieden und die Rechtsmäßigkeit der Besoldung festgestellt.
Es ist vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich, weiter gegen die Besoldung vorzugehen. Allerdings muss auch zukünftig weiter beobachtet werden, ob die Entwicklung der Besoldung anhand der Kriterien des BVerfG (Vergleich mit Tarifentwicklung, Normallohnindex, Verbraucherpreisindex, anderen Ländern usw.) verfassungskonform bleibt. Das BVerfG hat nämlich auch klargestellt, dass eine Vielzahl für sich genommen nicht zu beanstandender Einschnitte das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren können („Salami-Taktik“).
In dem Beschluss hat das BVerfG auch die Angemessenheit der Alimentation für A 9 in den Jahren 2003 und 2004 und A 12 und 13 im Jahr 2003 in Nordrhein-Westfallen bestätigt. Hingegen verstößt nach der Bewertung des BVerfG die Besoldung A 10 im Jahr 2011 in Sachsen gegen den verfassungsrechtlichen Alimentationsgrundsatz.
Die GdP wird selbstverständlich und unabhängig von dieser Entscheidung Einkommensverbesserungen für alle Beschäftigten fordern. Die Einschnitte der letzten Jahre waren und bleiben ungerecht.
- BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - Rn. (1-170), http://www.bverfg.de/e/ls20151117_2bvl001909.html
- Pressemitteilung des BVerfG: Nr. 95/2015 vom 18. Dezember 2015x >>>