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Anspucken ist kein Kavaliersdelikt!

Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch das Land

Foto: GdP
Foto: GdP

Mit dem § 82a LBG NRW hat das Land 2017 die Möglichkeit geschaffen, dass der Dienstherr die Zahlung von Schmerzensgeldansprüchen übernimmt, soweit der Täter vermögenslos ist. Die Vorschrift benennt dabei eine Reihe von Rechtsverletzungen, bei denen dies möglich ist. Eine Übernahme erfolgt bei Verletzungen von „Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.“ Häufig kommt es zu Situationen, bei den Kolleginnen und Kollegen im Einsatz angespuckt werden. Im Anschluss an diese Vorfälle finden häufig abstrakte juristische Bewertungen der Taten statt, die mit der Realität nicht mehr viel gemein haben. Das Anspucken wir dann häufig als Beleidigung qualifiziert, sodass eine Übernahme von anschließenden Schmerzensgeldansprüchen abgelehnt wird.

Anspucken ist eine Ehrverletzung!

Die GdP fordert daher, dass die Ehrverletzung, die das Anspucken eines Menschen unzweifelhaft darstellt, in den Tatbestandskatalog des § 82a LBG NRW aufgenommen wird. Damit erspart man sich die wissenschaftliche Diskussion darüber, ob eine Körperverletzung vorlag und ob diese vorsätzlich geschah. Die Fürsorgepflicht des Dienstherren gebietet es, die Betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die täglich ihren Dienst für die Allgemeinheit erbringen, zu schützen. Dies betrifft auch den Schutz vor juristischen Spitzfindigkeiten, aufgrund derer die Betroffenen auf Ihren Schmerzensgeldansprüchen sitzen bleiben können.

Anschreiben an den Minister

Die GdP hat daher einen Brief an den Minister verfasst, in dem die Aufnahme der „Ehrverletzung“ in den § 82a LBG NRW gefordert wird. Durch diese Aufnahme wäre gewährleistet, dass auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Beleidigungsdelikten durch den Dienstherren übernommen werden.
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