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Das Rentenpaket und seine Auswirkungen

Das Rentenpaket und seine Auswirkungen - Foto: GdP

Mit dem Rentenpaket zum 01. Juli 2014 gibt es eine abschlagsfreie Rente mit 63 sowie Verbesserungen bei der Mütterrente und bei der Erwerbsminderungsrente.

Wer hat einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63?
Angestellte,

· die vor dem 01.01.1953 geboren wurden
· deren Rente nach dem 01.06.2014 beginnt und
· die 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben und bei denen die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch vorübergehende Zeiten eines ALG-I-Bezuges werden berücksichtigt, solange sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt liegen und nicht durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt sind. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung werden berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden. Auch hier gilt dies nicht für freiwillige Beiträge der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn neben ALG-I-Bezug.

Das abschlagsfreie Rentenalter steigt parallel zur Anhebung der Altersgrenze bis 2029 auf 65 Jahre an. Das bedeutet, dass sich ab Geburtsjahrgang 1953 das abschlagsfreie Rentenalter um 2 Monate pro Jahr verlängert. Wer 1953 geboren wurde, kann beispielsweise mit 63 Jahren und 2 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen und wer 1954 geboren wurde mit 63 Jahren und 4 Monaten.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen endet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch, so dass mit dem Arbeitgeber ein Auflösungsvertrag geschlossen oder gekündigt werden muss.

Welche Auswirkungen bestehen bei der Mütterrente?
Bisher wurde für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Ab dem 01.07.2014 wird für alle Mütter oder Väter der o.g. Kinder ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet. Wer vor dem 01.07.2014 eine Rente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten der o.g. Kinder bezieht oder wer noch keine Rente bezieht, aber bereits die Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, braucht keinen Antrag stellen. Versicherte, die bislang noch keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht haben, müssen die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen!

Welche Auswirkungen gibt es bei der Erwerbsminderungsrente?
Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen (DE) bis zum 62. (bisher 60.) Lebensjahr gearbeitet hätten. Falls die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (bspw. durch Wechsel in Teilzeit) den Durchschnittswert für die Zurechnungszeit mindern, werden sie bei der Berechnung des DE herausgenommen.

Weitergehende Informationen findet ihr auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
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