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Schwerwiegende rechtliche Bedenken

Expertin: NRW-Gesetzesvorstoß verfassungswidrig

Foto: Holger Dumke/GdP
Foto: Holger Dumke/GdP
Düsseldorf.

Bereits im vergangenen Jahr hat die Landesregierung einen Entwurf für eine neue Vorschrift im Strafgesetzbuch in den Bundesrat eingebracht, die „volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung“ unter Strafe stellen soll. Die Vorschrift sieht dabei u.a. vor, dass Amtsträger bei Äußerungen oder Verbreitungen verfassungsfeindlicher Inhalte eine Geld- oder Haftstrafe bis zu drei Jahren erhalten sollen. Die Vorschrift liegt zwischenzeitlich dem Bundestag zur Befassung vor.

Für uns ist vollkommen klar: Gerade in der aktuellen Zeit muss immer wieder betont werden, dass die GdP ebenso wie die überwältigende Mehrheit unserer Kolleginnen und Kollegen mit beiden Beinen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Für rechte oder andere extremistische Gesinnungen ist hier kein Raum. Aber: Gesetzgebung muss sich ebenso an die Grenzen unserer Verfassung orientieren und darf sie nicht überschreiten. Auch das gehört zum Rechtsstaat.
Wichtig ist hier eine sachliche Debatte über den Entwurf. Daher hat die GdP die renommierte Juristin Prof. Dr. Elisa Hoven von der Uni Leipzig um eine Begutachtung des Gesetzentwurfes gebeten. Ihr Votum ist klar.

Entwurf ist in der vorgelegten Form verfassungswidrig

Die Expertin stellt folgende schwerwiegende rechtliche Bedenken zum Entwurf fest:
• Die Vorverlagerung der Strafbarkeit reicht sehr weit, wahrscheinlich zu weit.

• Die Erschütterung des öffentlichen Vertrauens reicht nicht aus, um Eingriffe in die Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Verbote zu rechtfertigen.

• Die Formulierung des Tatbestandes weist erhebliche Unklarheiten auf und entspricht daher nicht dem „Bestimmtheitsgrundsatz“.

• Der formulierte Schutzzweck rechtfertigt nicht den Eingriff in die Meinungsfreiheit.

Die Ergebnisse stützen die Einschätzung der GdP und machen deutlich: Hierbei handelt es sich um absolute Schaufensterpolitik. Die bestehenden Möglichkeiten, die sowohl das Straf- als auch das Disziplinarrecht vorsehen, sind vollkommen ausreichend, um entsprechendes Verhalten zu bestrafen. Die GdP wird das Thema auf Bundesebene weiter begleiten und daran erinnern, dass Recht und Gesetz untrennbar sind und der Zweck nicht die Mittel heiligt.

Wir halten Euch auf dem Laufenden!

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