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GdP dringt auf weitere Ausnahmen bei der Höchstverwendungsgrenze

GdP dringt auf weitere Ausnahmen bei der Höchstverwendungsgrenze - Foto: Sven Hasselbach

Auf Grund des neuen Erstverwendungserlasses des Innenministeriums soll die Verweildauer in der Bereitschaftspolizei generell auf zwei bis höchstens drei Jahre begrenz werden. Von dieser Regel wird es allerdings Ausnahmen geben, weil sonst die Einsatzfähigfähigkeit der Bereitschaftspolizei nicht mehr sichergestellt wäre.

In der Erörterung zwischen Innenministerium und dem Hauptpersonalrat der Polizei (PHPR) über den neuen Erlass wurde bereits Einvernehmen darüber erzielt, dass neben den bisher ausgenommenen Führungsfunktionen und den Funktionsdiensten weitere Funktionen für Gruppenbeamte definiert werden sollen, für die Ausnahmen von der Verwendungszeitgrenze zugelassen werden. Hierzu werden in Kürze Gespräche zwischen dem Innenministerium und dem PHPR aufgenommen. Die entsprechenden Regeln werden anschließend im BP-Erlass festgeschrieben.

Vorab haben sich der PHPR und der Einsatzreferent des Innenministeriums, Landespolizeidirektor Bernd Heinen, bereits darauf verständigt, dass es insbesondere für folgende Funktionen Ausnahmeregelungen geben muss:
• BESI-Beamte,
• ET-Trainer,
• Rettungshelfer,
• Feuerlöschtrupp,
• GruKw-Fahrer.

Die GdP-Vertreter im PHPR werden versuchen, bei den anstehenden Verhandlungen mit dem Ministerium weitere Funktionen, wie
• EMS-Multiplikatoren,
• Beamtinnen und Beamte für STOA-Konzepte,
• stellvertretenden Gruppenführer
aus der Drei-Jahres-Frist herauszunehmen.

Die neuen Mindest- bzw. Höchstverwendungsgrenzen treten 2012 in Kraft. Sie gelten deshalb erstmals für die Kolleginnen und Kollegen, die seit 2010 in der Bereitschaftspolizei sind.
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