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GdP will Rechtsklarheit bei den Bereitschaftszeiten

GdP will Rechtsklarheit bei den Bereitschaftszeiten - Foto: GdP

Nach dem Castor-Transport im November vergangenen Jahres hatte Innenminister Ralf Jäger (SPD) auf Drängen der GdP für die Einsatzkräfte aus NRW die gesamte Zeit von der Abfahrt zum Einsatzort bis zur Rückkehr nach NRW als Arbeitszeit anerkannt. Bei anderen Großeinsätzen wurden auch in NRW die Bereitschaftszeiten, in denen die Einsatzhundertschaften vor Ort sind, ohne aktiv tätig zu werden, nur zum Teil als Arbeitszeit vergütet. Für die GdP ist das völlig inakzeptabel. Sie hat den Innenminister deshalb aufgefordert, verbindlich zu erklären, wie er auf das Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg reagieren will, nachdem Bereitschaftszeiten bei heimatfernen Großeinsätzen zur Arbeitszeit zählen.

Geklagt hatte in dem von der GdP unterstützten Musterverfahren ein niedersächsischer Polizeibeamter, dem während des Castor-Transportes 2005 für 32 Stunden Bereitschaftsdienst lediglich 8 Stunden als Freizeitausgleich gewährt worden waren. Das OVG Lüneburg hatte diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Für den Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang Freizeitausgleich zu gewähren. In der Begründung hatte das OVG Lüneburg erklärt: “Es ist (…) unzulässig, die geleisteten Bereitschaftsdienste hinsichtlich des Freizeitausgleiches anders als Volldienst zu behandeln, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistung erbringen zu können.“

Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist noch nicht rechtskräftig.
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