GdP will Rechtsklarheit bei den Bereitschaftszeiten
Geklagt hatte in dem von der GdP unterstützten Musterverfahren ein niedersächsischer Polizeibeamter, dem während des Castor-Transportes 2005 für 32 Stunden Bereitschaftsdienst lediglich 8 Stunden als Freizeitausgleich gewährt worden waren. Das OVG Lüneburg hatte diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Für den Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang Freizeitausgleich zu gewähren. In der Begründung hatte das OVG Lüneburg erklärt: “Es ist (…) unzulässig, die geleisteten Bereitschaftsdienste hinsichtlich des Freizeitausgleiches anders als Volldienst zu behandeln, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistung erbringen zu können.“
Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist noch nicht rechtskräftig.