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Inflationsausgleich und Pension

Die Frage, wie hoch der Inflationsausgleich für pensionierte Kolleginnen und Kollegen ausfällt, war häufig nicht ganz klar zu beantworten. Viele Konstellationen waren nicht eindeutig geklärt. Die GdP hat daher eine klarstellende Verfügung eingefordert. Dieser Aufforderung ist das Finanzministerium mit einem Runderlass nun nachgekommen.

Der Erlass regelt im Kern folgende Punkte:

1.) Treffen Pension und Bezüge aus dem öffentlichem Dienst zusammen, ist das Arbeits-/Dienstverhältnis für die Einmalzahlung maßgeblich.

Bsp.: Kollege X ist mit dem Ruhegehaltssatz 71,75 % in Pension gegangen, arbeitet dann aber als Tarifkollege in Vollzeit weiter. Für die Einmalzahlung des Inflationsausgleichs ist dann die Vollzeitstelle (100 %) maßgeblich.
Ausnahme: Der Anspruch wäre höher, wenn der Ruhegehaltssatz maßgeblich wäre.

Bsp.: O.g. Kollege arbeitet nicht in Vollzeit, sondern in 50%-iger Teilzeit. Damit wäre für die Einmalzahlung zunächst der Teilzeitanteil vorrangig (50%). Weil das aber nachteilig wäre, kann der Kollege einen Antrag auf Auszahlung der Differenz zu seinem Ruhegehaltssatz (71,75%) stellen.

2.) Treffen Pension und Hinterbliebenenversorgung zusammen, ist der Ruhegehaltssatz aus dem eigenen Dienstverhältnis maßgeblich.

Bsp.: Kollegin Y ist mit dem Ruhegehaltssatz 71,75 % in Pension gegangen, erhält zusätzlich Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % der Bezüge des verstorbenen Ehepartners. Für die Einmalzahlung ist der eigene Ruhegehaltssatz maßgeblich.

3.) Treffen mehrere Pensionen zusammen, ist der Ruhegehaltssatz des späteren Dienstverhältnisses maßgeblich.

Bsp.: Kollege X hatte vor seinem aktuellen Dienstverhältnis bereits ein Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherren. Für die Einmalzahlung ist der Ruhegehaltssatz des späteren Dienstverhältnisses maßgeblich.

Die GdP begrüßt, dass diese Sachverhalte nun klar und zu Gunsten unserer Kolleginnen und Kollegen geregelt wurden. Das erspart viele Diskussionen und gewährleistet, dass auch unsere pensionierten Kolleginnen und Kollegen bestmöglich von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Falls ihr euch nicht sicher seid, ob eure Prämie korrekt ermittelt wurde, sprecht uns gerne an.
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