Jahresurlaub kann zukünftig bis Dezember des Folgejahres genommen werden
Der Jahresurlaub 2012 muss hiernach z. B. bis spätestens zum 31.12.2013 vollständig in Anspruch genommen worden sein.
Diese neue Regelung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. Diese wurde am 10.01.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gegeben und ersetzt u. a. die bisherige Erholungsurlaubverordnung.
Diese neue Regelung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. Diese wurde am 10.01.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gegeben und ersetzt u. a. die bisherige Erholungsurlaubverordnung.