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Professionalität der Bereitschaftspolizei gesichert

Professionalität der Bereitschaftspolizei gesichert - Foto: GdP

Per Erlass hat das Innenministerium im vergangenen Jahr die Verweildauer in der Bereitschaftspolizei auf maximal drei Jahre begrenzt. Ausnahmen soll es nur noch für wenige Funktionen geben (DP 08/2011). Die GdP ist gegen diese Entscheidung Sturm gelaufen, weil durch die kürzere Verweildauer in den Einsatzhundertschaften deren Qualität nachhaltig bedroht ist. Diese Kritik hat jetzt zu einer erneuten Korrektur des Erlasses für die Bereitschaftspolizei gesorgt.


Die wichtigsten Regelungen des neuen Erlasses auf einen Blick:


1. Die Unterstützung der Kreispolizeibehörden bei Schwerpunkteinsätzen erfolgt auch weiter nur nach Vorlage einer schriftlichen Konzeption, wobei Vertreter der Einheiten angemessen zu berücksichtigen sind.
2. Ausnahmen von der Höchstverwendungsdauer von drei Jahren sind möglich, wenn der tatsächlich zur Verfügung stehende Nachersatz nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht und wenn von den betroffenen Kolleginnen und Kollegen zusätzliche Qualifikationen für die Tätigkeit in den Einsatzhundertschaften erworben wurden.
Unter diese Regelung fallen ab sofort sämtliche Führungskräfte der Hundertschaften (einschl. der Funktionsdienste) sowie die Funktionen Zugtrupp (gemeint sind hier die stellv. Gruppenführer), BeSi-Koordinator, Besi-Trupp, Einsatztrainer, Rettungshelfer, Angehörige Feuerlöschtrupp, Fahrer GrukW sowie die störerorientierten Aufklärer.
3. Die allgemeinen Altersregelungen (45 + und 50 +) bleiben erhalten.
4. Die Stärke der Einsatzhundertschaften ist zum 1. September jeden Jahres auf 123 volle Stellen (nicht Köpfe bei Teilzeitbeschäftigten) aufzufüllen.
5. Auch die Bereitschaftspolizei muss wie jede andere Dienststelle der Polizei ein Fehl tragen. Aus diesem Grund besteht für die Behörden erst die Verpflichtung, die Hundertschaften nachzubesetzen, wenn die Zahl der tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Beamtinnen und Beamten in einer Einsatzhundertschaft 118 unterschreitet.
6. Entsprechend der Empfehlung der Bund-Länder-Projektgruppe, werden einheitliche Rücken- und Helmkennzeichnungen eingeführt. Des weiteren werden Kfz-Kennzeichnungen eingeführt (durch eigenen Erlass).
7. Für die Kräfte des Alarmzuges gelten die Altersgrenzen 45 Jahre (Gruppenbeamte) bzw. 50 Jahre (Führungskräfte). Die Mindestzugehörigkeit beträgt in der Regel drei Jahre. Freiwillig kann diese Zeit jederzeit verlängert werden.
8. Die Gruppenführer wurden in der Anlage 1 in die Spalte Laufbahnabschnitt II mit Führungsqualifikation eingefügt.


Der stellvertretende GdP-Landesvorsitzende Adi Plickert ist mit der jetzt gefunden Regelung zufrieden: „ Mit dem neuen Erlass wurde erreicht, dass für 76 Funktionen eine Verlängerung der Verweildauer in der Bereitschaftspolizei möglich ist.“ Positiv wertet die GdP auch, dass ein gestrichenes Erlassfrei in Zukunft vom LZPD in den ersten vier Wochen nach Streichung vorzuplanen ist. Richtig sei zudem, dass auch die Hundertschaften im Rahmen der überall knappen Personalressource ein Fehl tragen müssen. „Das war eine wesentliche Forderung der GdP, damit nicht alle Engpässe auf den Wachdienst abgeladen werden“, betont Plickert.
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