Übernahme höherwertige Tätigkeit muss bezahlt werden
Kläger waren eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, die anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahrgenommen hatten, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen waren in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtspraxis moniert. "Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage", erklärte das BVerwG. "Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, ‚endgültig’ oder ‚auf Dauer’ übertragen."
Die Veröffentlichung des Leitsatzes des BVerwG hat zu einer Reihe von Anfragen an die GdP-Geschäftsstelle geführt. Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand (GVS) hat hierzu folgenden Beschluss gefasst:
- Für eine abschließende Bewertung ist der Leitsatz des Urteils nicht ausreichend.
Die GdP wird nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung über zu ziehende Konsequenzen beraten und entscheiden. - Über die Gewährung von Rechtsschutz für beabsichtigte Klagen in diesem Zusammenhang gegebenenfalls in Form eines Musterverfahrens, wird erst nach Prüfung der Urteilsbegründung entschieden.
- Die GdP wird alle politischen und rechtlichen Möglichkeiten ergreifen, berechtigte Ansprüche unserer Kolleginnen und Kollegen durchzusetzen.
Um abschließend bewerten zu können, ob das Urteil auf die kommissarische Besetzung im Rahmen der FZO anzuwenden ist, bedarf es in jedem Fall einer gründlichen Prüfung. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, wird der GVS über das weitere Vorgehen beschließen.