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Wer nicht streiken darf, hat einen Anspruch, nicht von der Tarifentwicklung abgekoppelt zu werden

Wer nicht streiken darf, hat einen Anspruch, nicht von der Tarifentwicklung abgekoppelt zu werden - Foto: GdP

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27.02.2014 entschieden, dass sich beamtete Lehrer auch weiterhin nicht an Streiks beteiligen dürfen. Für sie gelte ein generelles Streikverbot schon allein aufgrund ihres Status, so das BVerwG weiter. Beamte in Deutschland seien zur besonderen Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn verpflichtet. Die Regelung spiegele insoweit das in sich austarierte Gefüge von Rechten und Pflichten der Staatsdiener wider. Für die Zukunft verlangen die Richter allerdings, das Beamtenrecht zu ändern und Widersprüche zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu beseitigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht ein Streikrecht auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes als zulässig, sofern diese Beamten nicht hoheitlich im Namen des Staates tätig sind – wie zum Beispiel Polizisten.

Das BVerwG hatte den Fall einer beamteten Lehrerin zu entscheiden, die zwischenzeitlich aus dem Schuldienst ausgeschieden ist. Die Klage war mit Unterstützung der GEW geführt worden.

In ihrer Entscheidung haben die obersten deutschen Verwaltungsrichter aber darauf hingewiesen, dass die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern „verfassungsrechtlich gehindert sind, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen des ö.D. zum Ausdruck kommt, abzukoppeln“.

Das ist eine gewichtige Aussage des höchsten deutschen Fachgerichts. Die Aussage hat zwar keinen unmittelbaren Bezug zum laufenden Verfahren gegen die Landesregierung NRW wegen der Nichtübernahme des Tarifabschlusses 2013/2014, die GdP wird diese Aussage des Bundesverwaltungsgerichts aber als Argument in den Verfahren gegen die verweigerte Tarifübernahme in NRW nutzen.

Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streikverbot für Beamte
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