Interview zum neuen Polizeigesetz
Wir brauchen es unbedingt!
„Wir brauchen es unbedingt!“ sagt Michael Mertens im NRZ-Interview zum neuen Polizeigesetz und verweist dabei auf das in den letzten Jahren stark veränderte Kommunikationsverhalten der Menschen. Heute kommunizieren auch Straftäter nicht mehr per Telefon, sondern per WhatsApp und anderen Messenger-Diensten. Darauf muss die Polizei Zugriff haben, fordert der GdP-Vorsitzende. Schließlich leben wir im Zeitalter der Digitalisierung. Anders, als von den Kritikern unterstellt, gelte aber auch in Zukunft der Richtervorbehalt, stellt Mertens klar.
Problematisch ist aus Sicht der GdP dagegen der neue Begriff der drohenden Gefahr. Mertens verweist dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das vor dem Hintergrund der bestehenden terroristischen Bedrohungen eine „vorgelagerte Gefahr“ ausdrücklich anerkannt habe. Auch in diesen Fällen müsse die Polizei handeln können. Der GdP-Vorsitzende plädiert aber dafür, den neuen Tatbestand der drohenden Gefahr nicht schon bei gewöhnlicher Alltagskriminalität anzuwenden, sondern an die Gefährdung schwerwiegender Rechtsgüter zu knüpfen – etwa die Gefährdung von Leben. „Im Entwurf fehlt die dazu nötige Ausgewogenheit“, kritisiert er.
Auch bei der Dauer der möglichen Ingewahrsamnahme müsse der Gesetzgeber noch einmal genau hinschauen. Die bisherige Frist von maximal 48 Stunden „reicht nicht aus, um in allen Fällen, schwere oder schwerste Straftaten zu verhüten“, stellt Mertens fest. Ob deshalb eine Verlängerung auf bis zu einem Monat notwendig ist, ist dennoch aus Sicht der GdP fragwürdig.
Das NRZ-Interview im Wortlaut
Problematisch ist aus Sicht der GdP dagegen der neue Begriff der drohenden Gefahr. Mertens verweist dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das vor dem Hintergrund der bestehenden terroristischen Bedrohungen eine „vorgelagerte Gefahr“ ausdrücklich anerkannt habe. Auch in diesen Fällen müsse die Polizei handeln können. Der GdP-Vorsitzende plädiert aber dafür, den neuen Tatbestand der drohenden Gefahr nicht schon bei gewöhnlicher Alltagskriminalität anzuwenden, sondern an die Gefährdung schwerwiegender Rechtsgüter zu knüpfen – etwa die Gefährdung von Leben. „Im Entwurf fehlt die dazu nötige Ausgewogenheit“, kritisiert er.
Auch bei der Dauer der möglichen Ingewahrsamnahme müsse der Gesetzgeber noch einmal genau hinschauen. Die bisherige Frist von maximal 48 Stunden „reicht nicht aus, um in allen Fällen, schwere oder schwerste Straftaten zu verhüten“, stellt Mertens fest. Ob deshalb eine Verlängerung auf bis zu einem Monat notwendig ist, ist dennoch aus Sicht der GdP fragwürdig.
Das NRZ-Interview im Wortlaut