Arbeitsverpflichtung und Kinderbetreuung unter Corona-Bedingungen
Kind krank, Anspruch auf Freistellung und Entgeltzahlung
Bei der Erkrankung eines Kindes kann weiterhin ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen, wenn es sich um eine nur vorübergehende Verhinderung handelt. Allerdings haben die Tarifpartner des TV-L in § 29 Absatz 1 e) bb) TV-L geregelt, dass Beschäftigte dann keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 616 BGB haben, wenn Ihnen im laufenden Kalenderjahr einen Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 Absatz 1 SGB V zusteht. Dies betrifft die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten.
Voraussetzung für den Bezug des Kinderkrankengeldes für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ist ein ärztliches Attest darüber, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, und dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.
Je Kalenderjahr hatte bisher jeder Elternteil, bei welchem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von maximal 10 Arbeitstagen. Bei alleinerziehenden verdoppelte sich dieser Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend, maximal aber bis zu einem jährlichen Anspruch von 25 Arbeitstagen, im Fall von Alleinerziehenden bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Voraussetzung für den Bezug des Kinderkrankengeldes für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ist ein ärztliches Attest darüber, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, und dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.
Je Kalenderjahr hatte bisher jeder Elternteil, bei welchem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von maximal 10 Arbeitstagen. Bei alleinerziehenden verdoppelte sich dieser Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend, maximal aber bis zu einem jährlichen Anspruch von 25 Arbeitstagen, im Fall von Alleinerziehenden bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.