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Musterverfahren bei Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nutzen!

Düsseldorf.

Mit Datum vom 28. April diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz, auch für den Fall zu zahlen ist, dass die Übertragung auf Dauer angelegt ist.

Dies bedeutet, dass jeder Beamtin und jedem Beamten, dem eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, eine Differenzzahlung zusteht wenn:
- die höher bewertete Tätigkeit mindestens 18 Monate ausgeübt wurde,
- und eine sogenannte „Vakanzvertretung“ gegeben ist, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. In Fällen der sogenannten „Verhinderungsvertretung“ (also z. B. bei Krankheit des eigentlichen Planstelleninhabers) wird dagegen keine Zulage gewährt.

Darüber hinaus besteht ab 18 Monaten in einer höherwertigen Tätigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der Verwendungszulage. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit vertretungsweise, zeitlich unbeschränkt, endgültig oder auf Dauer übertragen worden ist.

Um diesen Rechtsanspruch in der Praxis durchzusetzen, führt die GdP zurzeit zwei Musterklagen durch. Das Innenministerium hat einen Erlass angekündigt, in dem auf unsere Musterklagen hingewiesen wird. Die Anträge aller anderen Betroffenen sollen bis zur Entscheidung in den Musterverfahren ruhend gestellt werden. Auf die Einrede der Verjährung soll verzichtet werden.

Alle Kolleginnen und Kollegen, die eine höherwertige Tätigkeit ausüben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können deshalb bei ihrer Behörde einen Antrag auf Zahlung der Differenzzulage stellen. Über diese Anträge wird aufgrund des Erlasses nicht entschieden, die Ansprüche werden aber gesichert.

Da die Ansprüche nach der Rechtsprechung im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend zu machen sind, müssen die Anträge bis zum 31.12.2011 gestellt werden.

Wem letztlich die Zulage zu zahlen ist, werden die Musterverfahren zeigen. So ist zum Beispiel die Frage der haushaltsrechtlichen Möglichkeit zur Beförderung und in diesem Zusammenhang auch die Frage der Beförderungsfähigkeit noch nicht eindeutig geklärt. Auch besteht die Gefahr, dass ein „Verschieben von Funktionen“ beginnt. Dies sollte mit den Kolleginnen und Kollegen besprochen werden.

Antrag zum Download
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