Kreisgruppe LBPA/LPBK Mecklenburg-Vorpommern
Arbeitszeit bei polizeilichen Einsätzen mit auswärtiger Unterbringung
- Worauf müssen unsere Mitarbeiter noch so alles verzichten?-
So war es bisher gängige Praxis, dass bei mehrtägigen Einsätzen mit auswärtiger Unterbringung, z.B. beim Castoreinsatz Gorleben oder unlängst bei direkt aufeinander folgenden Einsätzen in Dresden und Stuttgart, zwischen Einsatzende am 1.Tag und Einsatzbeginn am 2.Tag usw. Bereitschaftszeit angeordnet wurde.
Nach den neuen Festlegungen soll diese Zeit jetzt grundsätzlich Freizeit sein.
Die Auswirkungen für unsere Mitarbeiter liegen auf der Hand. Die Verfasser dieser neuen Festlegung kamen wahrscheinlich niemals in ihrer bisherigen Dienstzeit in den "Genuss" an mehrtägigen Einsätzen beteiligt gewesen zu sein oder sie haben diese möglicherweise doch selbst erlebten Erfahrungen schnell wieder verdrängt oder vergessen. Offensichtlich wissen sie nicht richtig einzuschätzen, welche Entbehrungen und Belastungen mehrtägige Einsätze mit auswärtiger Unterbringung über längere Zeiträume mit sich bringen.
Insofern ist es gegenüber unseren Mitarbeitern unverständlich und unfair, nunmehr von einer durchaus bewährten Verfahrensweise abzuweichen.
Darüber hinaus bleiben in diesem Zusammenhang zudem viele Fragen offen, die unbeantwortet und nicht geklärt sind.
Wie soll der ordnungsgemäße Verschluss der Waffen und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Pistole P6, MES, ggf. MZP und RWK) organisiert werden? (siehe Schusswaffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV - IM M-V). Wer soll für die Aufsichtspflicht gegenüber der mitgeführten Technik verantwortlich gemacht werden? Das Führen und der Umgang mit Waffen und Gerät werden in den einschlägigen Vorschriften eindeutig geregelt.
Es ist dort nicht vorgesehen, dass Waffen in der Freizeit getragen werden dürfen. Ein Verstoß könnte zu straf- bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen.
Die Unterbringung während eines Einsatzes erfolgt in aller Regel in Hotels, Pensionen oder ähnlichen Unterkünften. In der Freizeit hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf amtlich unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung. Wer kommt für die während der Freizeit entstehenden Kosten für die Unterbringung und Verpflegung auf? Gehen diese Kosten zu Lasten der Mitarbeiter?
Die einschlägigen Bestimmungen des Beamtenrechts zu Fragen des Alkoholgenusses sind allgemein bekannt und haben ihre Grundlage u.a. auch gemäß der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es ist schwer vorstellbar, auch wenn an dieser Stelle kein Generalverdacht ausgesprochen werden soll, dass alle Einsatzkräfte sich an die vorgegebenen Bestimmungen und Festlegungen halten werden. Insofern ist hier zu befürchten, dass wir Dienstpflichtverletzungen in erheblichen Umfang produzieren.
Verletzt sich ein Beamter während seiner Freizeit, wie ist dieser dann im Sinne des Dienstunfallschutzes abgesichert? Ist ein Unfall auf dem Weg von einer Örtlichkeit, die in der Freizeit aufgesucht wurde, zurück zur Unterkunft, ein Wegeunfall?
Diese und weitere Fragen hat der örtliche Personalrat des LBPA M-V dem Abteilungsleiter der Polizei zur Klärung vorgelegt. Die dort aufgeworfenen Problemstellungen sind auch nicht aus der Luft gegriffen, sondern beschäftigen unsere Mitarbeiter in ihrem Einsatzgeschehen fast täglich.
"Land der drei Meere"
Aktuellstes Beispiel ist der Fakt, dass seit Februar diesen Jahres Beamtinnen und Beamte des LBPA M-V im Rahmen der Konzeption des PP Neubrandenburg zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zum Einsatz kommen. Hierzu werden im wöchentlichen Wechsel Beamtinnen und Beamte von der 1. und 2. BPH dem PHR Pasewalk und dem PR Heringsdorf unterstellt. Die Gruppe im Unterstellungsverhältnis des PHR Pasewalk ist im "Land der drei Meere" ("Wald-Meer, Sand-Meer, Gar Nichts-mehr") in der Bundeswehr Kaserne "Drögeheide" untergebracht. Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft die in der Einsamkeit und im Abseits jeder sinnvollen Möglichkeit für freizeitliche Aktivitäten liegt.
Die Kreisgruppe der Gewerkschaft der Polizei erwartet von der obersten Dienstbehörde, dass die nachteiligen Festlegungen aus dem o.g. Schreiben zurückgenommen werden und dass damit die alte Rechtslage wieder Gültigkeit erlangt.
Die Kreisgruppe der Gewerkschaft der Polizei im LBPA/LPBK M-V