Anspucken ist kein Kavaliersdelikt!
Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch das Land
Anspucken ist eine Ehrverletzung!
Die GdP fordert daher, dass die Ehrverletzung, die das Anspucken eines Menschen unzweifelhaft darstellt, in den Tatbestandskatalog des § 82a LBG NRW aufgenommen wird. Damit erspart man sich die wissenschaftliche Diskussion darüber, ob eine Körperverletzung vorlag und ob diese vorsätzlich geschah. Die Fürsorgepflicht des Dienstherren gebietet es, die Betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die täglich ihren Dienst für die Allgemeinheit erbringen, zu schützen. Dies betrifft auch den Schutz vor juristischen Spitzfindigkeiten, aufgrund derer die Betroffenen auf Ihren Schmerzensgeldansprüchen sitzen bleiben können.
Anschreiben an den Minister
Die GdP hat daher einen Brief an den Minister verfasst, in dem die Aufnahme der „Ehrverletzung“ in den § 82a LBG NRW gefordert wird. Durch diese Aufnahme wäre gewährleistet, dass auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Beleidigungsdelikten durch den Dienstherren übernommen werden.