Hartnäckigkeit zahlt sich aus – Ausweitung der Kinderkrankentage auch auf Beamtinnen und Beamte in NRW
Anspruch auf 20 Tage Sonderurlaub pro Kind, insgesamt maximal 45 Tage
Die Höhe des Anspruchs entspricht im Wesentlichen den zuvor auf Bundesebene beschlossenen Sätzen. Demnach können pro Kind Sonderurlaubsansprüche von 20 Tagen, insgesamt maximal 45 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Für alleinerziehende Elternteile erhöht sich dieser Anspruch auf 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstagen pro Jahr.
Ergänzend zu den bisherigen Regelungen können die Sonderurlaubstage dabei auch in Anspruch genommen werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung pandemiebedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder nur ein eingeschränktes Angebot anbieten können. Nach der nun beschlossenen Regelung darf auch die Möglichkeit mobilen Arbeitens kein Ablehnungsgrund für etwaige Sonderurlaubsansprüche darstellen. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 05.01.2021 und ist bis zum Ablauf dieses Jahres befristet.
Ergänzend zu den bisherigen Regelungen können die Sonderurlaubstage dabei auch in Anspruch genommen werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung pandemiebedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder nur ein eingeschränktes Angebot anbieten können. Nach der nun beschlossenen Regelung darf auch die Möglichkeit mobilen Arbeitens kein Ablehnungsgrund für etwaige Sonderurlaubsansprüche darstellen. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 05.01.2021 und ist bis zum Ablauf dieses Jahres befristet.
Forderung: Dauerhafte Erhöhung der Kinderkranktage
Die GdP begrüßt den Umstand, dass die neuen Regelungen rückwirkend gelten sollen. Damit besteht für Kolleginnen und Kollegen ggf. die Möglichkeit, in diesem Jahr bereits zur Betreuung in Anspruch genommene Urlaubs- oder Stundenguthaben rückbuchen zu lassen. Die GdP hat allerdings in der Vergangenheit immer wieder gefordert, den Anspruch auf Kinderkrankentage dauerhaft zu erhöhen. Die aktuelle Pandemiephase hat überdeutlich gezeigt, in welche Betreuungsproblematik Eltern rutschen können, wenn sie weiter ihren Dienst verrichten müssen. Hier gilt es, sich von befristeten Regelungen zu verabschieden und langfristige Lösungen zu schaffen. Auch die Begrenzung auf Kinder unter 12 Jahren, die die Freistellungs- und Urlaubsverordnung aktuell vorsieht, muss dringend nach oben angepasst werden. Hierfür wird sich die GdP weiter einsetzen.