Kein Risiko bei Antrag auf Neueinstufung gem. § 91 Abs. 13 LBesG NRW
Uns und den örtlichen Personalräten liegt bereits der Entwurf dieses Erlasses vor, wonach der Antragstellerin / dem Antragsteller ein Anhörungsrecht eingeräumt werden soll.
Das bedeutet, dass den Betroffenen im Falle einer Neueinstufung, die zu einer Verschlechterung führen würde, zuvor die Möglichkeit gewährt wird, den gestellten Antrag zurückzunehmen.
Deshalb ist es für all diejenigen, die ausgerechnet haben, dass sich eine Neufestsetzung nach Erfahrungsstufen lohnt, sinnvoll, bis zum Ende dieses Jahres bzw. bis allerspätestens zum 30.06.2017, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Dafür haben wir für Euch einen neuen Musterantrag entworfen, den Ihr unter dieser News auf unserer Homepage findet.
Weitere Infos: Melanie Stolle, Tel.-Nr. 0211 / 29 101 35
Dokumente zum Download:
Das bedeutet, dass den Betroffenen im Falle einer Neueinstufung, die zu einer Verschlechterung führen würde, zuvor die Möglichkeit gewährt wird, den gestellten Antrag zurückzunehmen.
Deshalb ist es für all diejenigen, die ausgerechnet haben, dass sich eine Neufestsetzung nach Erfahrungsstufen lohnt, sinnvoll, bis zum Ende dieses Jahres bzw. bis allerspätestens zum 30.06.2017, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Dafür haben wir für Euch einen neuen Musterantrag entworfen, den Ihr unter dieser News auf unserer Homepage findet.
Weitere Infos: Melanie Stolle, Tel.-Nr. 0211 / 29 101 35
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