Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage
Ausschluss der vor dem 01.01.1990 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfänger
Die GdP hat zahlreiche Gespräche mit der Landesregierung NRW geführt, um zu erreichen, dass auch diese betroffenen Kolleginnen und Kollegen berücksichtigt werden. Diese Forderung hat die Regierung stets zurück gewiesen und bleibt nach wie vor bei ihrer Einstellung, dass die Polizeizulage für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen wegen der fehlenden Rechtsgrundlage nicht ruhegehaltfähig sein kann.
Die GdP NRW lässt nicht locker!
Da wir uns damit nicht zufrieden geben, spricht der Landesvorstand dieses Thema nach den Landtagswahlen NRW im Mai dieses Jahres erneut an – denn die Karten werden mit den Wahlen neu gemischt!