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Urlaubsanspruch bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Seit Inkrafttreten des TV-L ist für die Berechnung des Jahresurlaubes in einigen Fällen nicht mehr allein der entsprechende Tarifvertrag maßgebend, sondern es sind auch die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu beachten. Haben Vergleichsberechnungen (nach § 26 TV-L und BUrlG) ein unterschiedliches Ergebnis zur Folge, ist der „günstigere“ Urlaubsanspruch zu gewähren!

Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt nach dem BUrlG 24 Werktage bzw. in der 5-Tagewoche 20 AT (Arbeitstage).

Der tarifliche Urlaubsanspruch nach § 26 TV-L ist nach dem Lebensalter gestaffelt:

bis zum 30. Lebensjahr - 26 AT
bis zum 40. Lebensjahr - 29 AT
darüber hinaus - 30 AT

Bei Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte ist immer die 1/12-Regelung (1/12 je vollen Beschäftigungsmonat) zu Grunde zu legen. Das sieht sowohl das BUrlG als auch § 26 TV-L vor.
Da der Jahresurlaubsanspruch nach TV-L „höher“ ist, ist dieser für die 1/12-Berechnung zu Grunde zu legen.

Bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte sollte grundsätzlich eine Vergleichsberechnung erstellt werden. Denn nach § 26 Abs. 2 TV-L ist für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren. Nach dem BUrlG steht in diesen Fällen dagegen der „volle“ Jahresurlaub - 20 AT - zu! Das bedeutet, soweit eine Vergleichsberechnung mit dem tariflichen Resturlaub unter dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 AT bleibt, ist immer der gesetzliche zu gewähren - also die 20 AT.

Hieraus ergibt sich eine Besserstellung nach BurlG mit 20 AT bei Ausscheiden in den Monaten:

Juli / August / September bis zum 30. Lebensjahr
Juli bis zum 40. Lebensjahr
Juli ab dem 40. Lebensjahr
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