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Weniger Beihilfe im Pflegefall

Pensionäre, die aus gesundheitlichen Gründen eine stationäre Pflegeleistung in Anspruch nehmen müssen, hatten bisher einen Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung, sofern die Kosten den geltenden Eigenanteil überschritten haben.

Seit Anfang diesen Jahres gilt das nur noch für die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung. Das geht aus der seit dem 1. Januar geltenden Änderung der Beihilfeverordnung hervor, mit der das Land NRW ein bereits zwei Jahre altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Versorgungsanspruch im Pflegefall umgesetzt hat. Für die Betroffenen bedeutet die Änderung der Beihilfeverordnung, dass sie die umlagefähigen Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen, die bis zu 600 Euro im Monat betragen können, selbst tragen müssen.
„Die GdP kritisiert den erneuten Einschnitt beim Beihilfeanspruch für Beamte und Pensionäre, weil er vor allem für Pensionäre mit geringen Altersversorgungsansprüchen den Gang zum Sozialamt bedeuten kann“, stellt der GdP-Seniorenvorsitzende Bernhard Heckenkemper fest. Mit ihrem flächendeckenden System der Ansprechpartner Senioren (APS) berät die GdP betroffene Pensionäre, welche Möglichkeiten sie haben, auch nach der Rechtsänderung Beihilfeleistungen in Anspruch zu nehmen.
Mehr Infos: Bernd Kohl, Tel.: 0211/29101-35, E-Mail: bernd.kohl@gdp-nrw.de
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