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Mutterschutz

Allgemeines

Der Mutterschutz wurde geschaffen, um schwangere Frauen und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz zu schützen. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also z.B. für Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst, für Frauen die in Heimarbeit tätig sind usw.

Für Beamtinnen hingegen gelten besondere Regelungen:

In Rheinland-Pfalz ist dies die Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande - MuSchVO –. Selbstverständlich besteht zwischen Mutterschutzgesetz und der Landesverordnung in fast allen Bereichen Übereinstimung. Die folgenden Ausführungen sollen es ermöglichen, sich einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu verschaffen. Daher finden sie auf alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anwendung. In einzelnen Fällen wird auf Regelungen speziell für Polizeibeamtinnen gesondert hingewiesen.

Beschäftigungsverbote

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten erhöht sich dies auf 12 Wochen, bei Frühgeburten verlängert sich die Frist zudem um den Zeitraum der vor der Entbindung dadurch weggefallen ist. Schwangere Frauen dürfen bestimmten Tätigkeiten nicht nachgehen, so dürfen sie nicht:

  • beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist;
  • mit schweren körperlichen und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen, Strahlen, etc. ausgesetzt sind. Sie dürfen nicht regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlich 10 Kilogramm von Hand heben oder von Hand befördern;
  • mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen beschäftigt werden;
  • an Maschinen arbeiten, die einer besondere Fußbeanspruchung bedürfen;
  • dort eingesetzt werden, wo sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder wo durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit, eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder die Leibesfrucht besteht;
  • einer Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft nachgehen; Arbeiten nachgehen, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind ( z.B. abstürzen oder fallen ).

Eine Polizeibeamtin darf während ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit nicht zum Außendienst herangezogen werden.

Grundsätzlich dürfen werdende und stillende Mütter nicht über 8,5 Std täglich, nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 06 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In den ersten drei Monaten kann man freiwillig Schichtdienst arbeiten, danach nicht mehr. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag hierfür ist an PV 3 zu richten. Darf man Sonn- und Feiertags arbeiten, so muss in jeder Woche eine Ruhezeit von 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe folgen.

Entlohnung

Kann eine schwangere Frau ihre bisherige Tätigkeit wegen einem o.g. Beschäftigungsverbot nicht uneingeschränkt weiterführen, so darf dies nicht zu finanziellen Einbußen führen. Selbst dann nicht, wenn sie deswegen in einem anderen Arbeitsbereich eingesetzt werden muss. Für die Zahlung von Zulagen, wie etwa DuZ oder der Zulage für Wechselschichtdienst oder Schichtdienst gilt der Durchschnittswert der Zulagen in den 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft. Für die sechs Wochen vor und die 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung erhalten Angestellte und Arbeiterinnen von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld, bei Differenzen zum bisherigen Verdienst zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Beamtinnen erhalten in dieser Zeit als Arbeitsentgelt weiterhin Dienstbezüge vom Arbeitgeber.

Quellen:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-MuSchBVRP2018V2P5

§ 3
Tätigkeit im Außendienst
Eine Polizeibeamtin darf während ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit nicht zum Außendienst herangezogen werden. Im Übrigen dürfen Beamtinnen nur zum Außendienst herangezogen werden, soweit dies nach den Bestimmungen zum betrieblichen Mutterschutz in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Mutterschutzgesetzes unbedenklich ist.

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-MuSchBVRP2018V2P5:

Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für den Wechselschicht- oder Schichtdienst (…) ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Lineare Anpassungen der Zulagen im Rahmen von Besoldungserhöhungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen


Stillzeit

Während der Stillzeit gelten (teilweise) die gleichen Bedingungen wie in der Schwangerschaft. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen hin während der ersten 12 Monate nach der Geburt die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben, mindestens jedoch

  • 2 x täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde
  • bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden 2 x täglich 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit ist, 1 x täglich mindestens 90 Minuten.

Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhezeit von mindestens 2 Stunden unterbrochen ist. Die Stillzeit darf weder vor- noch nachgearbeitet werden und sie darf nicht auf die durch Gesetz festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen. Auch hier darf es zu keinem Verdienstausfall kommen.

Kündigungsschutz

Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft oder in den vier Monaten nach der Entbindung ist nicht zulässig. Wird dem Arbeitgeber in den ersten zwei Wochen nach einer Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt, so ist diese unwirksam.

Ausnahme: Es kann in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklärt werden, wenn sie nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zu Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang steht. Zuständig ist hier die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Eine Frau selbst hingegen, kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.

Erholungsurlaub

Für die Berechnung des bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlichen Bestimmungen als Beschäftigungszeit. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote noch nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Frist, den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Mitteilungspflicht

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist. Auf Verlangen ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen ( Kosten hierfür werden vom Arbeitgeber ersetzt).

Last but not least: Die Schutzfristen werden voll auf den Wechselschichtdienst angerechnet!

Das heißt, arbeitet eine Frau daran, 25 Jahre Wechselschichtdienst zu leisten um dann mit 60 Jahren in Pension zu gehen, so hat sie durch die Schutzfristen keinen Ausfall.