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Freistellungen vom Dienst für Beamte nach dem LBG

Teilzeitarbeit und Beurlaubung vom Dienst für Beamtinnen und Beamte aus familiären Gründen

Beamtinnen und Beamte können sich nach dem Landesbeamtengesetz längerfristig vom Dienst freistellen lassen. Dabei haben sie zwei Möglichkeiten:


a) die Teilzeitbeschäftigung und
b) die Beurlaubung.


Grundsätzliche Unterschiede:


a.) Die Teilzeitbeschäftigung:


Bei der Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten gibt es die Form der Freistellung aus familiären Gründen nach § 87a LBG. Man unterscheide: Teilzeit-Beschäftigung § 87a LBG mit mind. der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Voraussetzungen der Freistellung aus familiären Gründen mit Teilzeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind gleich.


Unterschiede gibt es jedoch bei der zeitlichen Begrenzung der Teilzeitbeschäftigung:


-Bei Teilzeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gibt es keine Begrenzung der Dauer der Teilzeit, solange die Voraussetzungen (s.u.) vorliegen.
-Bei Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist diese begrenzt auf 12 Jahre.


b.) Die Beurlaubung


Bei der Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten gibt es die Form der Freistellung aus familiären Gründen nach § 87a LBG. Die Voraussetzungen, sind wie bei der Teilzeitbeschäftigung auch, Betreuung und Pflege. Jedoch werden im Zeitraum der Beurlaubung keine Dienstbezüge gewährt und die Beurlaubung ist auf 12 Jahre begrenzt.


zu a.) Teilzeitbeschäftigung


Teilzeit aus familiären Gründen § 87a LBG


Voraussetzung für beide Teilzeitarten (mindestens und weniger als die regelmäßige Arbeitszeit):


Beamtinnen und Beamte ist die Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie


- mindestens ein Kind unter 18 Jahren
- oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
- tatsächlich betreuen oder pflegen
- und zwingende Belange der Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen.


- Dauer der Teilzeitbeschäftigung


Eine zeitliche Höchstgrenze für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung besteht nicht, solange die familiären Voraussetzungen vorliegen und die Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt die zeitliche Höchstgrenze jedoch zwölf Jahre.


Verfahren


Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich bei der bzw. bei dem Dienstvorgesetzten gestellt werden. Er muss den gewünschten Zeitraum und – bei der Teilzeitbeschäftigung – den gewünschten Umfang der Arbeitsermäßigung enthalten.


Nebentätigkeit


Bei Teilzeit aus familiären Gründen sind Nebentätigkeiten zulässig, soweit sie dem Freistellungszweck nicht zuwiderlaufen.


Finanzielle Auswirkungen


- Besoldung


Die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Auslandsdienstbezüge ) werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.


- Vermögenswirksame Leistungen


Die vermögenswirksame Leistungen beträgt bei Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des bei Vollbeschäftigung zustehenden Betrages.


- Beihilfe


Der Beihilfe- und Heilfürsorgeanspruch bleiben bei Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang bestehen.


- Auswirkung auf das Ruhegehalt


Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung wird zu dem Teil als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Beispiel: von 2 Jahren Teilzeitbeschäftigung mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ist insgesamt nur 1 Jahr ruhegehaltsfähig). Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich laufbahnrechtlich auf die Berechnung der Dienstzeit nicht aus (Dienstaltersstufen/Beförderungszeiten, etc…).


- Erholungsurlaub


Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Teilzeitbeschäftigung nicht vermindert, es sei denn, die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf weniger als 5 Tage pro Woche verteilt. In diesem Fall vermindert sich der Urlaubsanspruch anteilig für jeden zusätzlich arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr.


- Mutterschutz


Der Mutterschutz teilzeitbeschäftigter Beamtinnen entspricht der Regelung für Vollzeitbeschäftigte, d. h. sie können in gleicher Weise die Rechte nach der Mutterschutzverordnung in Anspruch nehmen.


- Benachteiligungsverbot


Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten in Teilzeitbeschäftigung gegenüber solchen in Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen.


- Teilzeit während der Elternzeit?


Während der Elternzeit ist unabhängig von den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Eine Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs wird nicht auf die Höchstdauer anderer Teilzeitbeschäftigungen (z.B. nach § 87a LBG) angerechnet. Ob dabei das Erziehungsgeld weiter bezahlt wird, muss beim zuständigen Jugendamt erfragt werden.


- Beurlaubung


zu b.) Freistellung aus familiären Gründen § 87 a LBG


Beamtinnen und Beamten ist Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 12 Jahren zu gewähren, wenn sie


- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
- tatsächlich betreuen oder pflegen
- und zwingende dienstliche Belange der Beurlaubung nicht entgegenstehen.


Zum Verfahren:


Der Antrag auf Bewilligung der Freistellung muss schriftlich bei der bzw. bei dem Dienstvorgesetzten gestellt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.


- Nebentätigkeit


Bei Urlaub aus familiären Gründen sind Nebentätigkeiten zulässig, soweit sie dem Freistellungszweck nicht zuwiderlaufen.


- Finanzielle Auswirkungen


Bei der Beurlaubung entfallen neben den Dienstbezügen auch die jährliche Sonderzuwendungen, das Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn. Während der Freistellung treten außerdem die Rechtsfolgen der Mutterschutzverordnung und des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BerzGG – regelt die Elternzeit) nicht ein. Kindererziehungszeiten bis zu drei Jahren je Kind werden beim Besoldungsdienstalter voll berücksichtigt.


- Beihilfe


Für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden Beihilfen grundsätzlich nicht gewährt.


- Ruhegehalt


Die Zeit einer Beurlaubung ist grundsätzlich nicht ruhegehaltsfähig. Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge grundsätzlich die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.


- Laufbahnrecht


Die Probezeit und die für eine Beförderung oder den Aufstieg maßgebliche Dienstzeit verlängern sich dagegen grundsätzlich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.