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Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für den Tarifbereich


Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit stehen grundsätzlich nebeneinander. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann die für ihn günstigste Rechtsgrundlage auswählen. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn sowohl Ansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wie auch nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz geltend gemacht werden können.

Zum Beispiel:

Während der Elternzeit ist nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ein umfassender Kündigungsschutz gewährleistet. Es greifen günstigere Regelungen bei unterschiedlichen Fristen und bei den Folgen für Fristversäumnis. Nach Ende der Elternzeit können dann die Teilzeitansprüche auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz gestützt werden.


Gesetzliche Grundlagen:
Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBfG)
Tarifvertragliche Grundlagen:
Grundsätzlich kann Teilzeitarbeit zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber frei vereinbart werden, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Maßgebend ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

1. Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz:


Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz ist nur möglich, wer Anspruch auf Elternzeit hat. Die Voraussetzungen hierzu können in den Ausführungen zur Elternzeit nachgelesen werden.

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit:

- Gem. § 15 IV BerzGG ist dies dann zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Std. / Elternteil nicht übersteigt.

- Nach § 15 V BerzGG müssen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen über die Reduzierung der Arbeitszeit geeinigt haben.

Während der Elternzeit kann die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit fortgesetzt werden, sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen nicht entgegenstehen. Nach der Elternzeit kann zu der Arbeitszeit zurückgekehrt werden, die vor Beginn der Elternzeit bestanden hat.

Voraussetzungen der Verringerung der Arbeitszeit:

- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.

- Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate.

- Die vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden.

- Dem Anspruch stehen keine dringenden dienstlichen Gründe entgegen.

Inhalt und Fristen des Antrages:

- Beginn und Ende der Verringerung der Arbeitszeit (innerhalb von 2 Jahren )

- Umfang der Reduzierung, d. h. gewünschte Verteilung der Arbeitszeit

- Soll die Verringerung der Arbeitszeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist erfolgen, so soll die Antragstellung 6 Wochen davor ansonsten 8 Wochen vorher erfolgen.

- Eine Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden ( § 15 VI BerzGG).

Einkommen: Während der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit wird auch weiterhin Erziehungsgeld gezahlt. (beachte: §§ 4 – 7 BerzGG ).

2. Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz:


Voraussetzungen (§ 8 TzBfG):

- das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben;

- der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (Personen in der Berufsausbildung werden nicht gezählt);

- der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren beantragt werden.

Ablehnungsgründe:

Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist (z.B. Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation, des technischen Ablaufs und der Sicherheit im Betrieb oder bei Entstehung von unverhältnismäßig hohen Kosten). Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag vereinbart sein.

3. Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L


Ein Antrag auf Teilzeit ist möglich, wenn

- mindestens 1 Kind unter 18 Jahren

oder

- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Der Antrag ist auf 5 Jahre befristet. Danach wechselt man automatisch wieder in die Vollzeitbeschäftigung, wenn der Antrag nicht verlängert wurde. Die Verlängerung muss 6 Monate vor Ablauf der Frist beantragt werden. Wird ein Antrag ohne den Umfang der Verringerung abgegeben, so verliert man ab der Genehmigung des Antrages den Anspruch auf Vollbeschäftigung (d.h. wenn man einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung ohne Angaben eines Zeitraumes stellt, erweckt man den Eindruck zukünftig nur noch Teilzeit arbeiten zu wollen. Man hat dann keinen Rechtsanspruch mehr in die Vollbeschäftigung übernommen zu werden).

Teilzeitarbeit aus anderen Gründen müssen mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.

4. Sonderurlaub nach § 28 TV-L

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht hierzu verpflichtet und entscheidet immer im Einzelfall.

Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L

Gemäß § 29 TV-L kann die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer einen Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge stellen. Die Gründe sind im § 29 TV-L abschließend aufgelistet


Arbeitsentgelt und tarifliche Zusatzleistungen


Entgelte sowie Zulagen verringern sich in dem Verhältnis, in dem die vereinbarte Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten steht.