GdP erreicht Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage
Vom Erfolg gewerkschaftlicher Arbeit
Es ist wichtig zu wissen, dass die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage eine beamtenrechtliche Regelung aus dem Beamtenversorgungsrecht ist, die ausdrücklich nicht nach Behördenzugehörigkeit (Polizei/Zoll oder auch Bundeswehr) differenziert. Einzig die Frage der Dauer des berechtigten Bezugs des Empfängers oder Empfängerin der Polizeizulage entscheidet darüber, ob und wer aus den Behörden Polizei und Zoll sowie der aus der Bundeswehr die Polizeizulage anteilig im Ruhegehalt ausgezahlt bekommt. Behauptungen von anderen, man hätte sich zusätzlich, ausdrücklich und erfolgreich dafür eingesetzt, dass auch Zollbeamtinnen und -beamte die Polizeizulage im Ruhegehalt als Versorgung erhalten, laufen schon vor dieser beamtenversorgungsrechtlichen Regelung ins Leere. Ein solches Bemühen nur für Zollbeamtinnen und Zollbeamte wäre weder rechtlich noch faktisch nötig gewesen.
„Wir sind es aber gewohnt, dass Erfolge immer wieder viele Väter haben und diese sich auch gesondert feiern wollen. Statt sich aber jetzt zu freuen, dass nun die Kolleginnen und Kollegen ein höheres Ruhegehalt erhalten, werden ‚Geschichten‘ erzählt, die den Eindruck erwecken sollen, für die Zollbeamtinnen und -beamte hätte dies extra erkämpft werden müssen“, sagt zwinkernd
GdP-Zoll Vorstandsmitglied Matthias Seidensticker.
Die pensionierten Mitglieder der GdP im Bezirk Bundespolizei | Zoll erhalten in Kürze eine Information, wie und wo sie die ruhegehaltsfähige Polizeizulage beantragen können.
Dein Erfolg mit der GdP – die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage